Die
elektronische
Patientenakte
für alle
Die ePA für alle – jede Menge Vorteile
Ab 2025 beginnt für rund 73 Millionen gesetzlich Versicherte der Roll-Out der „elektronischen Patientenakte für alle“ („ePA für alle“). Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten dann ohne deren Zutun eine ePA zur Verfügung. Wer dies nicht möchte, kann ganz einfach widersprechen.
Die ePA wird den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten zwischen allen behandelnden Leistungserbringern verbessen und so gezielt die Versorgung der Patientinnen und Patienten unterstützen.
Versicherte können ihre ePA auch jederzeit über die ePA-App selbst verwalten und nutzen. Die Krankenkassen haben im Sommer 2024 damit begonnen, ihre Mitglieder zur Einführung der ePA zu informieren.
Die ePA für alle – so geht’s weiter
Nach einer Informationsphase für die Versicherten ab Oktober 2024 wird die ePA in zwei Modellregionen ausgerollt. Danach ist die „ePA für alle“ deutschlandweit nutzbar. Von Beginn an sind Medikationslisten, Arzt- und Befundberichte in der ePA einsehbar. Später kommen noch der digitale Medikationsprozess (ab Sommer 2025) und Laborbefunde (ab Anfang 2026) dazu.
Infomobil
Um über die „elektronische Patientenakte (ePA) für alle“ zu informieren, war im Oktober 2024 das ePA-Infomobil in Deutschland unterwegs. An neun verschiedenen Stationen informierte das Bundesministerium für Gesundheit über die ePA. Viele Bürgerinnen und Bürger nutzten das Angebot.
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Die ePA für alle bringt jede Menge Vorteile – hier sind ein paar Beispiele
Von der „ePA für alle“ profitieren sämtliche Akteure im Gesundheitswesen, am allermeisten aber die Versicherten selbst. Denn in Zukunft wird durch die ePA vieles einfacher und entspannter.
Die ePA für alle:
Vorteil Nr. 1
Der Einblick in Ihre ePA bringt mehr Durchblick beim Arzt. Weil Sie gezielter nachfragen können.
Die ePA für alle:
Vorteil Nr. 2
Ihre Ärztin hat Ihre Medikamente sofort auf dem Schirm. Und Sie müssen nicht alles im Kopf haben.
Die ePA für alle:
Vorteil Nr. 3
Egal ob Balkon, Büro oder Bus: Sehen Sie Ihre Krankendaten ein, wo Sie möchten.
Die ePA für alle:
Vorteil Nr. 4
Lästiges Suchen in der Krankengeschichte? Bald Vergangenheit - für Sie und für Ihre Arztpraxis.
Die ePA für alle:
Vorteil Nr. 5
Wer Ihre ePA lesen darf, können Sie selbst bestimmen - mit oder ohne App.
Die ePA für alle:
Vorteil Nr. 6
Alles ganz entspannt. Arztbriefe, Krankengeschichte und Medikationsliste fließen einfach in Ihre ePA.
Die ePA für alle:
Vorteil Nr. 7
Die Daten in Ihrer ePA sind sicher und geschützt. Auch vor Wasserschäden.
Die ePA für alle:
Vorteil Nr. 8
Sie können bestimmen, wer Ihre Daten sehen darf.
Die wichtigsten Vorteile der ePA auf einen Blick
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Vorteil Nr. 1
Der Einblick in Ihre ePA bringt mehr Durchblick beim Arzt.Die ePA stärkt Ihre Rechte als Patientin und Patient: Wichtige Gesundheitsdaten liegen zukünftig digital vor. Sie können diese jederzeit und wo Sie möchten einsehen. So können Sie etwa Befunde in Ruhe durchgehen und beim nächsten Arzttermin gezielt Rückfragen stellen. Dadurch sind Sie in Zukunft noch besser über Ihre Gesundheit informiert.
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Vorteil Nr. 2
Ihre Ärztin hat Ihre Medikamente sofort auf dem Schirm.Die ePA wird – dank einer Verknüpfung mit dem E-Rezept – für Sie eine automatisiert erstellte digitale Übersicht mit Ihren Medikamenten enthalten. Das unterstützt den gesamten Prozess von der Verschreibung bis zur Abgabe eines Arzneimittels und kann ungewollte Wechselwirkungen verhindern – ein Vorteil für Sie, Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt und Ihre Apothekerin bzw. Ihren Apotheker!
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Vorteil Nr. 3
Sehen Sie Ihre Krankendaten ein, wo Sie möchten.Auf dem Weg in die Praxis noch einmal schnell den letzten Befund checken? Vor dem Besuch in der Apotheke kurz die aktuellen Medikamente überprüfen? In Zukunft geht das: Dank der ePA können Sie mit der ePA-App zu jeder Zeit und ortsunabhängig auf wichtige Gesundheitsdaten zugreifen.
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Vorteil Nr. 4
Lästiges Suchen in der Krankengeschichte ist bald Vergangenheit.Im Rahmen Ihrer Behandlung können alle beteiligten Leistungserbringer auf die in der ePA gespeicherte Krankengeschichte (z.B. Arztberichte, Befundberichte) zugreifen. Das spart Zeit und erleichtert den Behandlungsprozess erheblich! Auch können unnötige Doppeluntersuchungen vermieden und die Behandlung bei einem anderen oder einem neuen Arzt erleichtert werden. Dies ist gerade für chronisch kranke Patientinnen und Patienten oder z. B. nach einem Umzug von Vorteil.
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Vorteil Nr. 5
Wer Ihre ePA lesen darf, können Sie selbst bestimmen.Die Zugänge zu Ihren persönlichen medizinischen Daten verwalten Sie selbst. Sie können jederzeit festlegen und kontrollieren, wer welche Zugriffsrechte hat und diese ändern. Sie können dafür sowohl die kostenfreie App Ihrer Krankenkasse nutzen als auch den Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen, wenn Sie keine App nutzen möchten. So können Sie bei Bedarf einzelnen Ärztinnen und Ärzten den Zugriff verweigern, etwa im Falle sensibler bzw. diskreter Gesundheitsdaten.
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Vorteil Nr. 6
Arztbriefe, Krankengeschichte und Medikationsliste fließen einfach in Ihre ePA.Alle Vorteile der ePA genießen Sie als Versicherte oder als Versicherter in jedem Fall – unabhängig davon, ob Sie die ePA mithilfe der App selbst aktiv nutzen und verwalten. Denn wichtige Gesundheitsdaten fließen zukünftig automatisch in Ihre ePA. Sie müssen nichts weiter tun.
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Vorteil Nr. 7
Die Daten in Ihrer ePA sind sicher und geschützt.Medizinische Unterlagen, die Sie bislang selbst verwahren mussten, werden zukünftig in Ihrer ePA gespeichert. So wird vermieden, dass diese verloren gehen oder beschädigt werden. Und auch die Datensicherheit ist garantiert: Die Daten sind auf sicheren, in Deutschland stehenden Servern gespeichert - nach höchsten Standards und den europäischen Datenschutzbestimmungen. Außerdem dürfen Informationen aus der ePA immer nur für klar ausgewiesene, legitimierte Zwecke genutzt werden.
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Vorteil Nr. 8
Sie können bestimmen, wer Ihre Daten sehen darf.Sie können selbst entscheiden, ob Sie anderen Menschen den Einblick in Ihre persönliche ePA ermöglichen. So können Sie, wenn es Ihre Lebenssituation erfordert, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Verwaltung Ihrer ePA benennen – das kann ein Familienmitglied, eine vertraute Person oder auch eine rechtliche Vertretung sein.
Fragen und Antworten
Die Einführung der „ePA für alle“ wird Anfang 2025 in einem gestuften Verfahren erfolgen. Bevor die „ePA für alle“ durch alle Versicherten und Ärztinnen und Ärzte deutschlandweit genutzt werden kann, wird diese in ausgewählten Modellregionen erprobt und getestet. Nachdem dieser Test erfolgreich abgeschlossen wurde, kommt die ePA dann bundesweit zum Einsatz. Auf diese Weise kann ein stabiler und verlässlicher Betrieb aller Systeme und die Benutzbarkeit der „ePA für alle“ im Versorgungsalltag gewährleistet werden.
Die ePA wird jeder und jedem Versicherten, die bzw. der nicht widersprochen hat, zur Verfügung gestellt. Man kann der „ePA für alle“ aber jederzeit widersprechen. Ob er oder sie die ePA nutzen möchten oder nicht, ist die Entscheidung der bzw. des Versicherten. Um die ePA auch selbst einsehen zu können, müssen sich Versicherte die entsprechende App ihrer Krankenkasse herunterladen und den ePA-Zugang darin einrichten.
Je besser Ärztinnen und Ärzte und andere Leistungserbringer die Krankengeschichte ihrer Patientinnen und Patienten kennen, desto besser können diese die für ihre Patientinnen und Patienten geeignete Behandlung wählen. Oftmals liegen wichtige Befund- oder Behandlungsberichte aus vorhergehenden Behandlungen der Patientinnen und Patienten oder auch Informationen zur aktuellen Medikation nicht zeitgerecht und vollständig vor. Die ePA setzt genau da an: Sie vernetzt Versicherte mit Ärztinnen und Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Viele bisher analog ablaufende Arbeitsschritte werden durch die ePA digitalisiert und vereinfacht. Statt einer Blattsammlung zu Hause oder einzelnen Befunden in den Softwaresystemen verschiedener Praxen stehen Ärztinnen und Ärzten sowie Versicherten die relevanten Informationen und Dokumente sicher und auf einen Blick zur Verfügung. So können unnötige, belastende Mehrfachuntersuchungen oder auch unerwünschte Arzneimittelwechselwirkungen vermieden werden – und es bleibt mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten.
Die„ePA für alle“ wird den Versorgungsalltag für Versicherte und Leistungserbringer vereinfachen und verbessern. Wichtig dafür sind die sogenannten Anwendungsfälle der „ePA für alle“, die verpflichtend von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zu befüllen sind und schrittweise eingeführt werden. Der erste Anwendungsfall der ePA ist der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP). Mit dem dgMP erhalten Versicherte von Beginn an eine vollständige, weitestgehend automatisiert erstellte, digitale Medikationsübersicht in ihrer ePA. Ärztinnen und Ärzte können so besser nachvollziehen, welche Medikamente eingenommen werden. Das erhöht die Patientensicherheit.
Darüber hinaus sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, mit Einführung der „ePA für alle“ auch Befundberichte aus medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Maßnahmen sowie Arztbriefe und Krankenhaus-Entlassbriefe, die ihnen im Rahmen der aktuellen Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten vorliegen, in der ePA zu speichern. Damit wird gleich zum Start der „ePA für alle“ ein größtmöglicher Versorgungsnutzen erreicht.
Weitere Anwendungsfälle, wie beispielsweise die elektronische Patientenkurzakte, werden in späteren Ausbaustufen der ePA eingeführt werden.
Ab Anfang des Jahres 2025 wird die „ePA für alle“ gesetzlich Versicherten eingerichtet, wenn sie dem nicht widersprochen haben. Alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits angelegten elektronischen Patientenakten können weiterhin genutzt werden. Auch private Krankenversicherungen können eine ePA anbieten.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren.
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der „ePA für alle“ speichern, zu informieren und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.
Darüber hinaus haben Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten auch auf den Anspruch auf eine Befüllung mit weitergehenden Daten hinzuweisen.
Nein, die ePA bleibt freiwillig; Ihrer Anlage und späteren Nutzung kann jederzeit widersprochen werden (Opt-out).
Die Krankenkassen werden verpflichtet, für alle gesetzlich Versicherten eine ePA anzulegen, sofern die Versicherten nicht widersprochen haben. Über die Möglichkeiten des Widerspruchs informieren die Krankenkassen ihre Versicherten. In diesem Rahmen haben die Krankenkassen einfache und barrierefreie Verfahren vorzusehen, durch die Versicherte widersprechen können. Ein Widerspruch ist auch nach Bereitstellung der ePA möglich und führt dann zu deren Löschung.
Alle gesetzlich Versicherten haben einen Anspruch auf eine ePA. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche. Einen möglichen Widerspruch erklärt in diesem Fall der gesetzliche Vertreter, also in der Regel die Eltern. Ab Vollendung des 15. Lebensjahrs können Jugendliche ihre Widerspruchsrechte auch selber ausüben.
Versicherte können über die ePA-App ihrer Krankenkasse auf ihre ePA zugreifen und ihre Daten verwalten. Es ist auch möglich, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter (z. B. nahen Angehörigen) den Zugriff auf die ePA zu ermöglichen. Für Menschen ohne Smartphone wird darüber hinaus eine Einsichtnahme der ePA in ausgewählten Apotheken ermöglicht werden.
Die ePA bietet Zugang zu sensiblen Gesundheitsdaten. Dementsprechend sicher muss der Zugang gestaltet werden. Versicherte müssen sich bei erstmaliger Anmeldung in der ePA-App ihrer Krankenkasse entweder mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN oder ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der dazugehörigen PIN authentifizieren. Alternativ wird die Erstauthentifizierung auch in der Apotheke möglich sein. Für nachfolgende Logins können Versicherte aktiv entscheiden, welche Identifizierung sie nutzen (z. B. Gesichtserkennung). So wird der Login ähnlich benutzerfreundlich sein, wie dies bei anderen sicheren Apps der Fall ist.
Die PIN für ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten Versicherte nach Beantragung von ihrer Krankenkasse in der Regel per Postident. Damit die Zustellung nur an die richtige Person erfolgt, müssen Versicherte dafür in ihrer Postfiliale mit einem Personalausweis oder Reisepass ihre Identität nachweisen. Zukünftig wird dies auch in einer Apotheke möglich sein.
Versicherte erhalten ihre digitale Identität (GesundheitsID) von ihrer Krankenkasse. Krankenkassen stellen ihren Versicherten seit dem 1. Januar 2024 auf Wunsch ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eine GesundheitsID zur Verfügung. Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten, wie sie diese erhalten und nutzen können. Nach Beantragung der digitalen Identität müssen sich Versicherte authentifizieren. Dazu können sie entweder den Personalausweis und PIN oder die eGK und PIN nutzen oder sich in Zukunft in der Apotheke persönlich authentifizieren (Apo-Ident).
Ja. Auch ohne App können Versicherte eine „ePA für alle“ besitzen, sodass im Fall einer Behandlung die betreffenden Ärztinnen und Ärzte, das Krankenhaus oder die Apotheke sowohl Daten in die ePA einstellen als auch vorhandene Daten einsehen können. Darüber hinaus können Versicherte auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter, zum Beispiel ein Familienmitglied, berechtigen, die ePA in ihrem Auftrag über die App einzusehen und zu verwalten. Die Nutzung der ePA ist für Versicherte auch über ein stationäres Gerät (Desktop-PC) möglich. Darüber hinaus wird zukünftig die Einsichtnahme der ePA in ausgewählten Apotheken möglich.
Damit Versicherte auch selbstständig, außerhalb einer Arztpraxis, einer Apotheke oder einem Krankenhaus auf ihre ePA zugreifen und diese verwalten können, bieten Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA-App an. Mit dieser ePA-App können Versicherte ihre ePA mit Dokumenten, Arztbriefen, Befunden etc. befüllen – Papierdokumente können gescannt oder abfotografiert werden und dann in der ePA gespeichert werden. Mit dem Digital-Gesetz, das am 26. März 2024 in Kraft getreten ist, wurde zudem geregelt, dass Versicherte auf Antrag nicht digitalisierte Befunde aus vorangegangenen Behandlungen über ihre Krankenkasse digitalisieren und in der ePA speichern lassen können. Außerdem wird es Krankenkassen ermöglicht, Schnittstellen ihrer ePAs zu Wearables zu erstellen, so dass Versicherte auch deren Daten in die ePA laden können.
Selbstverständlich wird die ePA künftig auch durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte befüllt werden. Dabei sind bestimmte Daten von Ärztinnen und Ärzten künftig verpflichtend in der „ePA für alle“ zu speichern, wenn diese in der aktuellen Behandlung erhoben wurden. Hierzu gehören Befundberichte, Arztbriefe oder auch Berichte im Anschluss einer Krankenhausbehandlung (Krankenhausentlassbrief) sowie Daten für den digital gestützten Medikationsprozess.
Der Kreis der Zugriffsberechtigten ist gesetzlich geregelt. Zugriff auf die „ePA für alle“ besteht nur in Fällen, in denen die Versicherten der ePA nicht widersprochen haben, und setzt einen nachgewiesenen Behandlungs- bzw. Versorgungskontext voraus. So erteilen die Versicherten in der Arztpraxis ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt die Berechtigung zum Zugriff auf die ePA für 90 Tage, indem sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einstecken. Darüber hinaus können Versicherte über die ePA-App entscheiden, wer auf welche Daten in der ePA zugreifen darf. Auch die Dauer des Zugriffs der einzelnen Zugriffsberechtigten kann über die ePA-App modifiziert werden. Weiterhin können Versicherte über ihre App bestimmte Dokumente, beispielsweise bestimmte Befundberichte oder Arztbriefe, so einstellen, dass diese nur von ihnen selbst eingesehen werden können. Versicherte, die die App nicht selbst bedienen möchten oder können, dürfen eine Vertretungsperson einsetzen, z. B. einen Angehörigen. Alternativ kann auch über die Ombudsstelle der Krankenkasse der Versicherten der Zugriff für einzelne Zugriffsberechtigte geregelt werden. Weder die Ombudsstellen noch die Krankenkassen haben Zugriff auf die Daten in der ePA.
Ja. Versicherte können Zugriffe sowohl zeitlich als auch inhaltlich begrenzen.
Ohne die ePA-App ist es möglich, den Zugriff auf die ePA zu verweigern. Hierfür können Versicherte sich künftig an die Ombudsstellen der Krankenkassen wenden. Weder die Ombudsstellen noch die Krankenkassen haben Zugriff auf die Daten in der ePA.
Auch über die ePA-App haben Versicherte die Möglichkeit, einzelne Ärztinnen oder Ärzte vom Zugriff auf die ePA auszunehmen. Der Zugriff kann auch inhaltlich weiter beschränkt werden, beispielsweise auf die sogenannten Anwendungsfälle der ePA. Gleichzeitig ist es möglich, die voreingestellte Zugriffszeit von 90 Tagen zu verlängern oder zu verkürzen.
Versicherte können bei ihrer Krankenkasse schon vor der ePA-Bereitstellung widersprechen. Die Krankenkassen werden hierzu ein bürgerfreundliches Verfahren aufsetzen. Nach Anlage der ePA können die Versicherten über die ePA-App oder gegenüber ihrer Krankenkasse der ePA weiterhin jederzeit widersprechen.
In der Behandlung sollen durch die ePA zukünftig vor allem wichtige medizinische Befunde und Dokumente auf einen Blick verfügbar sein. Ärztinnen und Ärzte werden daher verpflichtet, Medikationsdaten, Arztbriefe, Entlassbriefe und Befundberichte standardmäßig in die ePA einzustellen. Weitere Informationen, auch aus vorangegangenen Behandlungen, können Ärztinnen und Ärzte ebenfalls in die ePA einstellen, wenn das für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist und er oder sie dies verlangt. Die Versicherten können der Befüllung der ePA widersprechen. Das gilt insbesondere für besonders sensible Daten und Dokumente. Hier werden die Versicherten noch einmal gesondert auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
Ja. Eine sichere Nutzung von Gesundheitsdaten ist die Grundvoraussetzung für die Nutzung der ePA. Die Umsetzung der „ePA für alle“ erfolgt datenschutzkonform. Die Daten werden auf sicheren Servern innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) gespeichert und in der ePA verschlüsselt abgelegt. Die Kommunikation zwischen den Komponenten der ePA ist Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Niemand außer der oder dem Versicherten oder seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter und denjenigen, die aufgrund des Behandlungskontexts eine Berechtigung besitzen, können die Inhalte lesen. Die Krankenkasse darf beispielsweise nicht auf die Inhalte zugreifen.
Die Gesundheitsdaten in der „ePA für alle“ haben ein enormes Potenzial für die Verbesserung der Versorgung. Deshalb können die Daten aus der „ePA für alle“ für Zwecke, die im Interesse der Gesellschaft sind (öffentliches Interesse), genutzt werden. Das umfasst zum Beispiel Forschung, Verbesserung der Versorgungsqualität und -sicherheit, aber auch statistische Zwecke der Gesundheitsberichterstattung. Die Daten werden dafür pseudonymisiert (das heißt ohne direkt personenbeziehbare Angaben wie Name und Adresse) an das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weitergeleitet. Bürgerinnen und Bürger, die die Daten nicht bereitstellen wollen, können dem widersprechen – in der ePA-App oder über die Ombudsstellen der Krankenkassen.
Wer die Daten für die erlaubten Zwecke nutzen will, muss einen Antrag beim FDZ Gesundheit stellen. Das FDZ Gesundheit prüft die Anträge und entscheidet, ob die Daten bereitgestellt werden. Die Entscheidung darüber erfolgt anhand gesetzlich festgelegter Kriterien. Die personenbezogenen Daten verlassen dabei nie die sichere Umgebung des FDZ Gesundheit. Es werden an die Nutzenden nur aggregierte, anonymisierte Daten herausgegeben. Die hohen IT-Sicherheits- und Datenschutzstandards des FDZ Gesundheit zur Sicherung der Daten sind mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt.
Die Möglichkeit zur Nutzung der Daten aus der ePA zu Forschungszwecken wird erstmals ab Juli 2025 bestehen.
Versicherte, die bereits eine ePA haben, können sie einfach fortführen. Der Unterschied ist, dass zukünftig die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sehr viel leichter für den Zugriff berechtigt werden und die Befüllung der ePA durch die Ärztinnen und Ärzte zum Normalfall wird.
Die privaten Krankenversicherungen können ihren Versicherten ebenfalls eine ePA anbieten. Viele Anbieter bereiten dies gerade vor.
Bietet eine private Krankenversicherung eine ePA an, informiert sie ihre Versicherten zur Anlage einer ePA sowie zur Einrichtung der ePA-App. Ohne vorherige Information und der Möglichkeit zum Widerspruch wird keine Akte angelegt – die ePA bleibt also freiwillig.
Die private Krankenversicherung darf eine ePA für Versicherte erst nach vorheriger Information und der Möglichkeit zum Widerspruch anlegen. Privatversicherte können der ePA auch dann noch widersprechen, wenn sie bereits eine ePA haben und sie nicht mehr nutzen möchten.
Die Nutzung einer ePA ist freiwillig. Wird eine ePA durch die private Krankenversicherung angeboten, entscheiden Versicherte, ob sie diese nutzen möchten.
Über die ePA für privat versicherte Kinder und Jugendliche informieren die jeweiligen privaten Krankenversicherer.
Privatversicherte benötigen die ePA-App, um auf ihre ePA zugreifen und diese nutzen zu können. Mit Hilfe dieser App können Privatversicherte Daten und Dokumente einsehen, einstellen und löschen, Zugriffsberechtigungen für Leistungserbringer und Vertreter steuern, Widersprüche ausüben und Protokolldaten einsehen.
Privatversicherte benötigen zunächst eine Krankenversichertennummer (KVNR) und eine digitale Identität (GesundheitsID) zur Anmeldung in der ePA-App. Für die Beantragung der KVNR und den Erhalt der GesundheitsID wenden sich Privatversicherte an ihre private Krankenversicherung.
Bei der erstmaligen Registrierung für die ePA-App ist eine Identifikation erforderlich. Anschließend ist die GesundheitsID an ein Smartphone gebunden, welches damit als “vertrauenswürdig” gilt. Dieses Gerät ermöglicht dann den sicheren Zugang zur ePA.
Damit behandelnde Leistungserbringer auf die ePA zugreifen können, erteilen Privatversicherte eine entsprechende Berechtigung über die ePA-App. Versicherte können berechtigten Leistungserbringern den Zugriff auf die ePA auch wieder entziehen.
Perspektiv soll es möglich sein, dass Leistungserbringer im Behandlungskontext auf die ePA von Privatversicherten auch mittels der GesundheitsID zugreifen können.
Bei Privatversicherten können Ärztinnen und Ärzte vorliegende Dokumente in die ePA hochladen, wenn sie Zugriff auf die ePA haben und die Versicherten mit dem Einstellen einverstanden sind. Eine Verpflichtung dazu besteht derzeit jedoch nicht.
Die Daten aus der elektronischen Patientenakte von Privatversicherten werden vorerst nicht über das Forschungsdatenzentrum Gesundheit für die Forschung und für weitere gemeindienliche Zwecke bereitgestellt.