Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
In Deutschland wird die Krankenversicherung von zwei unterschiedlichen Systemen getragen: der GKV und der privaten Krankenversicherung (PKV). Die GKV bietet für fast 90 Prozent der Bevölkerung verlässlichen Gesundheitsschutz. Mehr als 70 Millionen Bürgerinnen und Bürger sind hier versichert, um bestmögliche medizinische Versorgung zu erhalten.
Solidarität aus Prinzip
Die GKV funktioniert nach dem Solidarprinzip: Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, die Gesundheitsleistungen sind für alle gleich. Die derzeit knapp 100 existierenden Krankenkassen gewähren dann sowohl ihren beitragszahlenden Mitgliedern als auch den rund 16 Millionen beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen medizinisch notwendige Leistungen. Tragendes Prinzip der GKV ist also der Solidarausgleich – zwischen Gesunden und Kranken, zwischen gut Verdienenden und weniger gut Verdienenden, zwischen Jungen und Alten, zwischen Alleinstehenden und Familien.
Versicherungspflicht
Bei einer schweren Erkrankung, die in keinem Lebensalter ausgeschlossen werden kann, können sehr schnell hohe Behandlungskosten anfallen, die das Einkommen und das Vermögen der Betroffenen übersteigen. In einem modernen Sozialstaat soll jedoch keine Bürgerin und kein Bürger ohne Schutz im Krankheitsfall sein. Deshalb besteht für alle Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Deutschland die Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, ist daher versicherungspflichtig in der GKV, wenn er zuletzt gesetzlich krankenversichert war oder dem gesetzlichen System zuzuordnen ist. Andernfalls hat er Zugang zur PKV und ist auch zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet.
Mitglieder der GKV unterliegen zudem der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Das Prinzip der Selbstverwaltung
Im Gegensatz zu anderen Ländern wie Großbritannien, Schweden oder Italien wird die Gesundheitsversorgung in Deutschland nicht ausschließlich durch die Regierung oder den Staat gewährleistet. Hier gilt das Prinzip der Selbstverwaltung. Das heißt: Der Staat gibt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor – insbesondere in dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) –, aber die Träger des Gesundheitswesens organisieren sich selbst, um in eigener Verantwortung die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.
Zu den Einrichtungen der Selbstverwaltung gehören unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Sie sind hoheitlich handelnde Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Sie sind nicht krankenversichert?
Wenn Sie zuletzt gesetzlich versichert waren, wenden Sie sich an Ihre ehemalige Krankenkasse oder deren Rechtsnachfolgerin. Wenn Sie zuletzt privat versichert waren, wenden Sie sich an Ihre frühere private Krankenversicherung, an ein anderes Versicherungsunternehmen oder an eine Verbraucherberatung. Wenn Sie bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, können Sie sich an jede gesetzliche Krankenkasse wenden, um zu klären, ob Sie der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Informationen hierzu erhalten Sie auch über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter:
Sprechzeiten:
Montag bis Mittwoch von 8 bis 16 Uhr
Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Gehörlose und Hörgeschädigte erreichen den Beratungsservice des Bundesministeriums für Gesundheit unter dem Gebärdentelefon
(Videotelefonie): www.gebaerdentelefon.de/bmg/
oder per E-Mail an: info.gehoerlos(at)bmg.bund.de.
Die Krankenkassen schließen Verträge mit Leistungserbringern, ziehen die Beiträge von den Mitgliedern und Arbeitgebern ein und regeln die Bezahlung der erbrachten Leistungen. Das Selbstverwaltungsorgan einer gesetzlichen Krankenkasse ist der Verwaltungsrat. Er setzt sich aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern zusammen, die in den alle sechs Jahre stattfindenden Sozialwahlen von den Mitgliedern und den Arbeitgebern gewählt werden. Der Verwaltungsrat beschließt in erster Linie das Satzungsrecht und kontrolliert die hauptamtlichen Vorstände, die für die laufenden Verwaltungsaufgaben der Krankenkasse verantwortlich sind.
Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen der Bundesländer sind für den Bereich der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung verantwortlich. Sie vertreten in den jeweiligen Bundesländern diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die für die Behandlung von Kassenpatientinnen und -patienten zugelassen sind. Ihre Organe sind die Vertreterversammlungen, die von den Vertragsärztinnen und -ärzten gewählt werden, sowie die Vorstände.
Krankenkassen, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen müssen über die Verwendung der Mittel ihren Mitgliedern gegenüber Rechenschaft ablegen. Dazu gehört, dass der Verwaltungskostenanteil am Beitragssatz gesondert ausgewiesen wird und Vorstandsvergütungen offengelegt werden.
Die genannten Einrichtungen bilden jeweils gemeinsame, bundesweit tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts: den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).
Dem gegenüber ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) privatrechtlich organisiert. Als Zusammenschluss aller Landeskrankenhausgesellschaften sowie Trägerverbände vertritt sie die Krankenhäuser auf Bundesebene.
Das wichtigste Gremium der Selbstverwaltung
Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Ärzteschaft (KBV und KZBV), der Krankenhäuser (DKG) und Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie drei unparteiischen Mitgliedern. Um die Interessen von Patientinnen und Patienten, chronisch Kranken und behinderten Menschen zu stärken, haben deren jeweilige Vertretungen auf Bundesebene ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Im G-BA wird beraten und entschieden, welche Leistungen von der GKV übernommen werden.
Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen. Des Weiteren hat der G-BA wichtige Aufgaben im Bereich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung.
Der G-BA erlässt Richtlinien, die für alle Versicherten, die gesetzlichen Krankenkassen und die an der Versorgung beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich sind. In diesem Ratgeber wird an verschiedenen Stellen auf Richtlinien des G-BA hingewiesen, die vollständig auf dessen Internetseite veröffentlicht sind.