Patienten in Deutschland sollen endlich den Nutzen der Digitalisierung spüren können. Deshalb treibt das Bundesgesundheitsministerium mit dem E-Health-Gesetz, das am 18. Dezember 2015 den Bundesrat passierte, den Fortschritt im Gesundheitswesen voran. Damit wird eine Telematik-Infrastruktur unter höchsten Sicherheitsstandards geschaffen. Praktische Anwendungsbeispiele der digitalen Vernetzung sind der Medikationsplan, die Notfalldaten und die digitale Patientenakte . Ein Zwei-Schlüssel-Prinzip schützt die Daten: Nur mit der persönlichen PIN des Patienten und dem Heilsberufsausweis eines Arztes kann darauf zugegriffen werden.
Ein weiterer wichtiger Schritt für eine verbesserte Versorgung ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz zielt darauf ab, auch in Zukunft eine gut erreichbare medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau sicherzustellen. Zudem verpflichtet es die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) dazu, Terminservicestellen einzurichten. An diese können sich Patienten wenden, um innerhalb von spätestens vier Wochen einen Facharzttermin zu bekommen.
Für einen faireren Wettbewerb zwischen den Krankenkassen sorgt das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG), das am 1. Januar 2015 in Kraft treten wird. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Er wird jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einkommensabhängige Zusatzbeiträge für ihre Mitglieder erheben. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Dabei sollten Versicherte nicht nur auf den Preis, sondern vor allem auf Service und Leistungen schauen. Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder in einem Brief über eine (erstmalige) Erhebung oder eine Erhöhung informieren und auf eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen aller Kassen hinweisen.
Die Ausgaben für Arzneimittel einzudämmen und die hausärztliche Versorgung zu stärken sind die Ziele des 13. und 14. SGB V-Änderungsgesetzes. Durch die Verlängerung des Preismoratoriums bis 31. Dezember 2017 sparen die Gesetzlichen Krankenversicherungen und damit die Beitragszahler rund 650 Millionen Euro im Jahr. Darüber hinaus wurden die Hausarztverträge dahingehend angepasst, dass bestehende Vergütungsbeschränkungen aufgehoben werden und die Krankenkassen mit den Hausärzten künftig Wirtschaftlichkeitskriterien und Regelungen zur Qualitätssicherung vereinbaren, deren Einhaltung der Aufsichtsbehörde regelmäßig nachzuweisen ist.