Kabinett beschließt Umsetzung der EU-Richtlinie zur Berufsanerkennung

14. Oktober 2015. Das Bundeskabinett hat am 14.10.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU in deutsches Recht beschlossen. Das Gesetz schafft die Grundlagen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten.  

14. Oktober 2015

Der europäische Berufsausweis verbessert die Anerkennung von EU-Diplomen für Gesundheitspersonal. Dadurch können Apotheker, Pfleger und Physiotherapeuten leichter dort tätig sein, wo sie gebraucht werden. Gleichzeitig werden Betrügereien künftig erschwert, das stärkt die Patientensicherheit. 

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

Der Europäische Berufsausweis mit EU-weit einheitlichen Verfahren wird von der EU-Kommission zunächst für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten eingeführt. In Deutschland hat die antragstellende Person künftig die Wahl zwischen dem neuen elektronischen Verfahren zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation und dem herkömmlichen Anerkennungsverfahren. Der Europäische Berufsausweis kann von der EU-Kommission noch für weitere Berufe eingeführt werden. Der Europäische Berufsausweis ersetzt nicht das Verfahren zur Genehmigung der Berufsausübung.

Der Vorwarnmechanismus verpflichtet die zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats dazu, die zuständigen Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten über solche Angehörige von Gesundheitsberufen zu unterrichten, denen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten von Behörden oder Gerichten untersagt worden ist. Auch Beschränkungen der beruflichen Tätigkeiten müssen mitgeteilt werden. Darüber hinaus greift der Vorwarnmechanismus auch, wenn gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden.

Die weiteren Gesetzesänderungen durch die geänderte Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen beziehen sich im Wesentlichen auf die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Apothekern, Ärzten, Zahnärzten, Hebammen und Gesundheits- und Krankenpflegern sowie auf Verfahrensregelungen. So wird beispielsweise die Mindestausbildungsdauer von Ärzten und Zahnärzten nicht mehr nur in Jahren angegeben, sondern zusätzlich auch in Stunden. Dadurch sollen sogenannte "Wochenendausbildungen" verhindert werden, die zwar die vorgeschriebene Anzahl von Jahren dauern, aber nur relativ wenige Stunden umfassen.

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