Einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt

Bundestag und Bundesrat beschließen „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“

10. Dezember 2021

Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige sollen besser vor einer Covid-19-Infektion geschützt werden. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs künftig nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht ist Teil des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“, das der Deutsche Bundestag und Bundesrat am Freitag verabschiedet haben.

Die Herausforderung liegt darin, die aggressive Delta-Welle endlich nachhaltig zu brechen und die drohende Omikron-Welle noch zu verhindern. Langfristig wird es darauf ankommen, die Bevölkerung zu schützen, vor weiteren Wellen.

Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes

Änderungen im Infektionsschutzgesetz: 

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen. 
  • Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich.

    Die Nachweispflichten gelten in:
    • Krankenhäusern,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Entbindungseinrichtungen, 
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, 
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • Rettungsdienste,
    • sozialpädiatrische Zentren,
    • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, 
    • voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,
    • ambulante Pflegediensten und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten,
  • Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich. 
  • Die Vorschriften zur Masernimpfpflicht im Infektionsschutzgesetz werden angepasst. Die Frist zur Vorlage entsprechender Nachweise für bereits am 1. März 2020 in der jeweiligen Einrichtung Beschäftigte oder betreute Personen wird bis zum 31. Juli 2022 ausgeweitet. Die Vorschriften hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Meldungen an das Gesundheitsamt werden den Vorschriften über die einrichtungsbezogene Impfpflicht bezüglich der COVID-19-Impfung angepasst.
  • Zur Stärkung der Impfkampagne sollen Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte vorübergehend zu eigenverantwortlichen Schutzimpfungen gegen COVID-19 bei Menschen ab 12 Jahren berechtigt werden. Voraussetzungen sind eine vorherige ärztliche Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder die Einbindungen in geeignete Strukturen, wie z.B. in ein mobiles Impfteam. Muster-Schulungskonzepte sollen von der Bundesapothekerkammer, der Bundeszahnärztekammer sowie der Bundestierärztekammer bis zum 31. Dezember 2021 jeweils in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer entwickelt werden.
  • Damit können Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte bei Vorliegen einer entsprechenden Schulung zügig im Rahmen der derzeit bestehenden Impfstrukturen, z.B. Impfzentren oder mobile Impfteams, eigenständig Impfungen durchführen. Um darüber hinaus als eigenständige bestellberechtigte Impfstelle tätig sein zu können, bedarf es noch einer kurzfristigen Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung.
  • Die Bundesländer können per Parlamentsbeschluss schärfere regionale Maßnahmen vorsehen: u.a. zur Klarstellung, dass Verbote von Veranstaltungen, Messen und Kongressen, Schließungen von Gastronomiebetrieben, Clubs und Diskotheken möglich sind. Nicht möglich sind weiterhin Ausgangsbeschränkungen, pauschale Geschäfts- und Schulschließungen, die Schließung von Sporteinrichtungen und die Untersagung von Sportausübung, das Verbot von Reisen und Übernachtungsmöglichkeiten. 
  • Die Übergangsfrist für die Weitergeltung von Maßnahmen der Länder nach § 28a Absatz 1 IfSG, die bis zum 25. November 2021 (Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite) in Kraft getreten sind, wird bis 19. März 2022 verlängert. 
  • Es wird weiter klargestellt, dass Begleitpersonen bei Arztbesuchen nicht getestet werden müssen und eine Testung von geimpften oder genesenen Personen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch zweimal pro Woche nachgewiesen werden muss. 

Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz 

  • Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen und Operationen verschieben, um damit ihre Behandlungskapazitäten für COVID-19-Patientinnen und Patienten zu erhöhen, können vom Bund für die Zeit vom 15. November bis Jahresende einen finanziellen Ausgleich erhalten, sofern bei diesen Krankenhäusern ein Belegungsrückgang im relevanten Zeitraum eintritt. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Krankenhäuser einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung oder der Basisnotfallversorgung vereinbart haben oder die Voraussetzungen hierfür erfüllen und dies der Landesbehörde nachweisen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die anspruchsberechtigten Krankenhäuser für eine qualifizierte Behandlung von COVID-19-Patientinnen und Patienten in besonderer Weise geeignet sind.
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