Pflegeberufegesetz

Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe wurde der Grundstein für eine zukunftsfähige und qualitativ hochwertige Pflegeausbildung gelegt.

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Folgende Regelungen wurden im Wesentlichen getroffen:

  • Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen wurden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
  • Alle Auszubildenden absolvieren zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.
  • Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.
  • Bis Ende 2025 soll überprüft werden, ob für die gesonderten Berufsabschlüsse in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege weiterhin Bedarf besteht.
  • Nach zwei Dritteln der Ausbildung ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes vorgesehen. Den Ländern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die mit der Zwischenprüfung festgestellten Kompetenzen im Rahmen einer Pflegeassistenz- oder -helferausbildung anzuerkennen. Ein Bestehen der Prüfung ist nicht erforderlich, um die Ausbildung fortzuführen.
  • Vorbehaltene Tätigkeiten sind in Paragraf 4 geregelt. Für den Pflegebereich sind damit erstmals bestimmte berufliche Tätigkeiten vorgesehen, die dem Pflegeberuf nach diesem Gesetz vorbehalten sind, also nur von entsprechend ausgebildetem Personal ausgeführt werden dürfen.
  • Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wurde ein Pflegestudium eingeführt. Das Pflegestudium eröffnet neue Karrieremöglichkeiten sowie Aufstiegschancen und befähigt unmittelbar zur Pflege von Menschen aller Altersstufen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.
  • Ein Schulgeld darf nicht mehr erhoben werden. Zudem haben die Auszubildenden Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.
  • Die Finanzierung der Pflegeausbildung wurde auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Sie erfolgt einheitlich über Landesfonds und ermöglicht damit bundesweit eine qualitätsgesicherte und wohnortnahe Ausbildung. Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen.
  • Wie bisher werden bei Umschulungen Lehrgangskosten durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter übernommen; dabei wird die Möglichkeit zur dreijährigen Umschulungsförderung dauerhaft verankert. Auszubildende werden auch dafür nicht mit Kosten belastet.
  • Die neue generalistische Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen automatisch in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Das Pflegeberufegesetz wird im Detail durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie die Finanzierungsverordnung umgesetzt. Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) regelt insbesondere Einzelheiten zur Ausbildungsstruktur, den Ausbildungsinhalten, den Prüfungen und der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) regelt die notwendigen Details des Finanzierungsverfahrens sowie die Durchführung statistischer Erhebungen.

Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ausbildung auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes. Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sind zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten. Übergangsweise können auf dieser Grundlage begonnene Ausbildungen noch bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.

Pflegeausbildung: Ausbildungsmodule zur Übertragung von Heilkunde auf Pflegefachpersonen veröffentlicht

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben einen weiteren Schritt zur Weiterentwicklung und Aufwertung der Pflegeberufe unternommen. Sie haben spezielle Ausbildungsmodule genehmigt, die die Vermittlung von erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten in der beruflichen und hochschulischen Pflegeausbildung umfassen und die über die Inhalte der neuen Pflegeausbildung hinausgehen.

im Wortlaut

Gesetze und Verordnungen

Stand: 11. April 2024

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