Beiträge
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich durch Beiträge und Bundeszuschüsse. Die Beiträge bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen.
Bei Pflichtversicherten zählen hierzu Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfreien Waisenrente), Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus auch Beiträge aus weiteren Einnahmen, wie zum Beispiel Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Beitragshöhe
Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro im Monat bzw. 62.100 Euro im Jahr (Stand 2024) berücksichtigt.
Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Für Bezieherinnen und Bezieher gesetzlicher Renten sowie von Versorgungsbezügen gilt der allgemeine Beitragssatz.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger tragen die Beiträge inklusive Zusatzbeiträge aus dem Arbeitsentgelt oder der Rente jeweils zur Hälfte.
Bei Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern sowie Bezieherinnen und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Beitrag.
Mitversicherte Kinder, Ehegatten und Lebenspartner (Familienversicherte) zahlen keinen Beitrag.
Zusatzbeiträge
Ergänzend zu dem nach dem allgemeinen oder dem ermäßigten Beitragssatz bemessenen Beitrag erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, um ihren Finanzbedarf, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinausgeht, zu decken. Der Zusatzbeitrag wird nach einem von jeder Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitragssatz bemessen.
Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger beteiligen sich zur Hälfte an den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen.
Die Zusatzbeitragssätze orientieren sich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils für ein Jahr im Voraus bekannt gibt; sie variieren aber von Krankenkasse zu Krankenkasse. Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.
Wenn eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Für einige Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, zum Beispiel für Geringverdienende, Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe und Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld. Dieser Zusatzbeitragssatz wird vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises festgesetzt. Dem Schätzerkreis gehören Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des GKV-Spitzenverbandes an. Für das Jahr 2024 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 Prozent.
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2024
Versichertengruppe | Beitragssatz | ||
---|---|---|---|
Allgemeiner Beitragssatz (Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag) | 14,6 Prozent | ||
Ermäßigter Beitragssatz (kein Krankengeldanspruch) | 14,0 Prozent | ||
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen | 14,6 Prozent | ||
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,7 Prozent | ||
Beitragsbemessungsgrenze (Monat) | 5.175 Euro | ||
Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) | 62.100 Euro |
Beiträge für freiwillig Versicherte in der GKV
Personenkreis | Anspruch auf Krankengeld* | Monatlicher Beitrag | |
---|---|---|---|
Über der Versicherungspflichtgrenze verdienende Arbeitnehmer/-innen | ja | 843,53 €* ** | |
Höchstbeitrag für Selbstständige/sonstige freiwillig Versicherte | nein | 812,48 €* | |
Höchstbeitrag für Selbstständige | ja | 843,53 €* | |
Mindestbeitrag für Selbstständige/sonstige freiwillig Versicherte (Mindestbemessungsgrundlage: 1.178,33 €) | nein | 185,00 €* | |
Mindestbeitrag für Selbstständige (Mindestbemessungsgrundlage: 1.178,33 €) | ja | 192,07 €* |
* Inklusive Zusatzbeitrag (bei Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in Höhe von 1,7 %; der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz kann hiervon abweichen).
** Beitragszuschuss des Arbeitgebers: 421,77 €.