Öffentliche Konsultation zu Anforderungen an die Arzneimittel-Verordnungssoftware
Welche Anforderungen sollte die Arzneimittel-Verordnungssoftware für vertragsärztliche Praxen erfüllen? Zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung führt das BMG zu diesem Thema eine öffentliche Konsultation durch, an der sich Interessenten bis zum 3. Juli 2017 beteiligen können.
Das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) sieht vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss seine Beschlüsse über den Zusatznutzen von Arzneimitteln nach § 35a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) künftig auch in einer maschinenlesbaren Fassung veröffentlicht, die zur Abbildung in den in der vertragsärztlichen Versorgung zur Verordnung von Arzneimitteln verwendeten elektronischen Programmen geeignet ist. Diese Informationen müssen künftig in den zur Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen elektronischen Programmen enthalten sein (§ 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 SGB V).
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird hierzu in § 73 Absatz 9 Satz 2 SGB V ermächtigt, per Rechtsverordnung das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Informationen nach § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 SGB V sowie zur Veröffentlichung der Beschlüsse über den Zusatznutzen von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 3a SGB V zu regeln. Es kann zudem das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach § 73 Absatz 9 Satz 1 SGB V regeln sowie Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen.
Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung führt das Bundesministerium für Gesundheit eine Konsultation durch.
Interessierte Personen und Institutionen werden hiermit aufgerufen, die Fragen im auf dieser Seite abrufbaren Fragebogen zu beantworten und die Antworten bis zum 3. Juli 2017 an das Postfach 226(at)bmg.bund.de zu senden.
Es wird bereits an dieser Stelle auf die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung im Fragebogen hingewiesen. Es ist notwendig, dass Sie dieser zustimmen, wenn Sie sich an der Konsultation beteiligen.