GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz) zielt darauf ab, auch in Zukunft eine gut erreichbare medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau sicherzustellen. Insbesondere im ländlichen Raum sollen finanzielle Anreize und verbesserte Arbeitsbedingungen geschaffen werden, um den Beruf des Landarztes attraktiver zu machen. Mit dem Innovationsfonds sollen Projekte gefördert werden, die neue Wege in der Versorgung beschreiten. Das Gesetz trat am 23. Juli 2015 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft.

Die Regelungen im Einzelnen

  • Die Verantwortlichen vor Ort haben mehr Möglichkeiten, stärkere Anreize für eine Niederlassung von Ärzten insbesondere in unterversorgten oder strukturschwachen Gebieten zu setzen. Die Einrichtung eines Strukturfonds zur Förderung der Niederlassung wurde erleichtert damit wurden die Fördermöglichkeiten erweitert.

  • Die Gründungsmöglichkeiten für medizinische Versorgungszentren wurden weiterentwickelt. So können z.B. Kommunen durch Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums insbesondere in ländlichen Regionen aktiv die Versorgung mitgestalten.

  • Um die hausärztliche Versorgung nachhaltig zu stärken wurde die Zahl der mindestens zu fördernden allgemeinmedizinischen Weiterbildungsstellen von 5.000 auf 7.500 erhöht. Darüber hinaus soll die Weiterbildung der grundversorgenden Fachärzte erstmals mit bis zu 1.000 Weiterbildungsstellen gefördert werden. Weiterzubildende in der ambulanten Versorgung sollen die gleiche Vergütung wie ein Assistenzarzt im Krankenhaus erhalten.

  • Bei der ärztlichen Vergütung wurde die Versorgungsorientierung gestärkt, z. B. durch die Sicherstellung zeitnaher Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen und den Abbau unbegründeter Nachteile in den Gesamtvergütungen sowie durch Transparenz der Grundsätze und Versorgungsziele der Honorarverteilung. Zudem sollen die Leistungen von Hochschulambulanzen angemessen vergütet werden.

  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen wurden verpflichtet, Terminservicestellen einzurichten. Seit Januar 2016 können sich Versicherte mit einer Überweisung zu einem Facharzt (ausgenommen sind Termine beim Augen- oder Frauenarzt) an eine Terminservicestelle wenden. Diese sollen innerhalb von einer Woche einen Termin bei einem Facharzt mit einer Wartezeit von maximal vier Wochen vermitteln.

  • Um die psychotherapeutische Versorgung zu verbessern, wurde der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie beauftragt. Die neue Richtlinie ist seit dem 1. April 2017 in Kraft. Damit werden neue Versorgungselemente wie die psychotherapeutische Sprechstunde oder die Akutbehandlung eingeführt, die eine niedrigschwellige, flexible und gut erreichbareVersorgung gewährleisten und für eine Verkürzung der Wartezeiten sorgen.

  • Das Krankenhaus-Entlassmanagement wird verbessert.

  • Um die Versorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen zu verbessern, können medizinische Behandlungszentren eingerichtet werden.

  • Bei bestimmten mengenanfälligen planbaren Eingriffen haben Versicherte einen Anspruch auf die Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt die Eingriffe fest. Bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhalten Versicherte mehr Wahlrechte.

  • Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen zahnmedizinischer Prävention.

  • Der Anspruch auf Krankengeld gilt schon von dem Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist.

  • Zur Förderung von Innovationen in der Versorgung und von Versorgungsforschung wurde ein Innovationsfonds beim Gemeinsamen Bundesausschuss mit einem Volumen von 300 Mio. Euro jährlich - zunächst in den Jahren 2016 bis 2019 - eingerichtet.

  • Kranken- und Pflegekassen sollen auf Regressforderungen gegenüber freiberuflichen Hebammen verzichten. Das soll dazu beitragen, die Versicherungsprämien langfristig zu stabilisieren und den Versicherungsmarkt zu beleben, und hilft damit eine flächendeckende Versorgung mit Hebammenhilfe dauerhaft sicherzustellen.

  • Im Krankenhausbereich ist für neue Methoden, bei denen Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse angewendet werden, ein systematisches Verfahren zur Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehen. Krankenhäuser, die bestimmte neue Methoden erbringen wollen, werden zur Teilnahme an Erprobungsstudien verpflichtet.

  • Im Arznei- und Heilmittelbereich wurden die Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen weiterentwickelt und regionalisiert. Die Höhe des Apothekenabschlags ist nun gesetzlich festgelegt. Regelungen zur Vermeidung fehlerhafter Verschreibungen und Verringerung von Retaxationen wurden angepasst.

Stand: 24. Oktober 2017
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