Beratungsstellen
Die unabhängigen und neutralen Beratungsstellen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an die Beratung.
Beratungsstellen werden dann hinzugezogen, wenn die Pflegekassen die Pflegeberatung nicht selbst durchführen. Hierzu schließt die einzelne Pflegekasse allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen. Auf der Grundlage eines Beratungsgutscheins können sich die Versicherten auch dort zulasten der Pflegekasse beraten lassen. Die Pflegekassen stellen dem Versicherten hierfür unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf bestimmte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch einen Beratungsgutschein aus. In diesem Beratungsgutschein sind Beratungsstellen benannt, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, eingelöst werden kann.