Delegation ärztlicher Leistungen

Nicht alle Diagnostik- und Behandlungsmaßnahmen müssen von einem Arzt vorgenommen werden. Bestimmte Tätigkeiten, zum Beispiel Blutdruckmessen oder Verbände wechseln, können auch unter Anleitung eines Arztes durch andere Gesundheitsberufe wie zum Beispiel durch nicht-ärztliche Praxisassistenten erfolgen.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz erhalten die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband den Auftrag, eine Liste von delegierbaren ärztlichen Leistungen zu erarbeiten. Mit der Maßnahme sollen insbesondere Ärzte in unterversorgten Regionen entlastet werden. Damit können z.B. Hausbesuche mit langen Fahrtzeiten reduziert werden, sodass dem Arzt mehr Zeit für die Sprechstunde bleibt.

Um die ambulante Versorgung auch in Zukunft flächendeckend sicherzustellen, wurden zudem mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) die bisherigen Maßnahmen zur Entlastung der Ärztinnen und Ärzte sowie zur Konzentration auf originäre ärztliche Tätigkeit ausgebaut. Die Einsatzmöglichkeiten von qualifizierten nichtärztlichen Gesundheitsberufen (nichtärztliche Praxisassistenten) sollen im Rahmen delegationsfähiger Leistungen gestärkt und möglichst flächendeckend ausgebaut werden. Die Selbstverwaltungspartner der Ärzte und Krankenkassen haben hierzu eine versorgungsgerechte Vergütung von delegationsfähigen Leistungen zu vereinbaren.

Stand: 10. Juni 2024

Hinweis
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nutzen leider eine Browser-Version, die nicht länger vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Um das Angebot und alle Funktionen in vollem Umpfang nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte ihren Browser auf die letzte Version von Chrome, Firefox, Safari oder Edge. Aus Sicherheitsgründen wird der Internet Explorer nicht unterstützt.