Zweigpraxenregelung

Flexible Praxismodelle wie die Möglichkeit zur Gründung von Zweigpraxen (auch Nebenbetriebsstätte genannt) sollen helfen, die ärztliche und zahnärztliche Versorgung z. B. auch in unterversorgten, strukturschwachen oder ländlichen Gebieten zu verbessern. Bereits 2007 wurde die Möglichkeit für Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzte, Zweigpraxen zu eröffnen, erheblich erweitert. Voraussetzung für die Gründung einer Zweigpraxis ist, dass sich die Versorgung der Patientinnen und Patienten am Ort der Zweigpraxis verbessert. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten in der ursprünglichen Praxis (Hauptpraxis) darf aber durch die Zweigpraxis nicht gefährdet oder verschlechtert werden.

Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurden im Zuge des Ausbaus mobiler Versorgungskonzepte für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte weitere Erleichterungen dafür vorgesehen, eine Zweigpraxis zu gründen. Es wurde klargestellt, dass bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Zweigpraxis z. B. nicht schematisch auf die Entfernung zwischen dem Vertrags(zahn)arztsitz und der Zweigpraxis oder auf die erforderliche Fahrtzeit abzustellen ist. Die Versorgungsverbesserungen am neuen Tätigkeitsort werden damit stärker ins Verhältnis zu etwaigen Versorgungsbeeinträchtigungen am Vertrags(zahn)arztsitz gestellt. Leistungen in der Zweigpraxis müssen Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzte persönlich erbringen. Alternativ können jedoch auch angestellte Ärztinnen und Ärzte diese Leistungen erbringen, wenn der Zulassungsausschuss für Ärzte bzw. Zahnärzte dies auf Antrag genehmigt hat. Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzte haben für ihre Tätigkeit in der Zweigpraxis eine Erlaubnis von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung zu beantragen.

Stand: 29. August 2024

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