Bedarfsplanung

Der Bedarf an Ärztinnen und Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung in den Regionen wird auf Landesebene auf der Grundlage der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgestellt. Mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie setzt der G-BA einen bundeseinheitlichen Rahmen zur Bestimmung der regionalen Behandlungskapazitäten, die für eine ausgewogene vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung benötigt werden. Der G-BA hat dabei unter anderem die Aufgabe, die Zusammensetzung der beplanten Arztgruppen und die dafür jeweils maßgeblichen Planungsbereiche sowie das bedarfsgerechte Verhältnis der Anzahl der Einwohner je Ärztin beziehungsweise Arzt sowie Psychotherapeutinnen beziehungsweise Psychotherapeuten (Verhältniszahlen) festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Die vom G-BA festgelegten Verhältniszahlen bilden die Grundlage für die Berechnung der vorhandenen Zulassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung und für die Feststellung, ob ein Planungsbereich im Hinblick auf die jeweilige Arztgruppe über- oder unterversorgt ist beziehungsweise ob eine drohende Unterversorgung vorliegt.

Die regionale Umsetzung der vom G-BA festgelegten Rahmenvorgaben ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen, die im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen haben. Dabei können sie von den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie abweichen, soweit dies aufgrund regionaler Besonderheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist.

Stand: 29. August 2024

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