Fragen und Antworten rund um die RSV-Prophylaxe für Neugeborene und Säuglinge
Wem und wann empfiehlt die STIKO die RSV-Prophylaxe?
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen Neugeborenen und Säuglingen in ihrer ersten RSV-Saison eine einmalige RSV-Prophylaxe. Der Zeitpunkt der RSV-Prophylaxe ist abhängig vom Geburtsmonat.
Säuglinge, die außerhalb der RSV-Saison geboren wurden, sollen die RSV-Prophylaxe möglichst im Herbst vor Beginn ihrer 1. RSV-Saison erhalten. Neugeborene, die während der RSV-Saison (üblicherweise Oktober und März) geboren werden, sollen die RSV-Prophylaxe möglichst rasch nach der Geburt bekommen - idealerweise bei Entlassung aus der Geburtseinrichtung bzw. bei der U2 (3. bis 10. Lebenstag).
Eine versäumte RSV-Prophylaxe soll schnellstmöglich innerhalb der ersten RSV-Saison nachgeholt werden.
Warum empfiehlt die STIKO die RSV-Prophylaxe für Neugeborenen und Säuglinge?
Bis zum Ende des 2. Lebensjahres machen fast alle Kinder eine RSV-Infektion durch, sofern sie nicht durch die Gabe einer RSV-Prophylaxe geschützt werden. In den ersten sechs Lebensmonaten sind Kinder dabei besonders gefährdet, schwer an RSV zu erkranken. Etwa 80 % der schweren RSV-Infektionen treten bei zuvor gesunden Säuglingen auf.
In Deutschland sind RSV-Infektionen die häufigste Ursache für Behandlungen im Krankenhaus bei Säuglingen.
Durch die RSV-Prophylaxe sollen Säuglinge und Neugeborene vor RSV-Infektionen geschützt werden und schwere Atemwegserkrankungen, die zu Krankenhaus- und intensivmedizinischen Behandlungen führen können, verhindert werden. Darüber hinaus soll auch stationären und ambulanten Versorgungsengpässen in den Wintermonaten vorgebeugt werden.
Bereits in der ersten Saison nach Einführung der RSV-Prophylaxe für Neugeborene und Säuglinge hat sich die Zahl der RSV-Fälle bei Säuglingen im Vergleich zur Vorsaison mehr als halbiert. Die Auswertung der RSV-Meldedaten der RSV-Saison 2024/2025 durch das Robert Koch-Institut (RKI) zeigt auch, dass die Krankenhausbehandlungen von Säuglingen mit RSV im Vergleich zur Vorsaison um etwa die Hälfte gesunken sind (DOI: 10.3238/arztebl.m2025.0111).
Was versteht man unter der RSV-Prophylaxe?
Die von der STIKO empfohlene RSV-Prophylaxe für alle Neugeborenen und Säuglinge in ihrer ersten RSV-Saison erfolgt mitsogenannten langwirksamen monoklonalen Antikörpern. Seit 2026 empfiehlt die STIKO hierfür gleichermaßen die monoklonalen Antikörper Nirsevimab und Clesrovimab.
Die RSV-Prophylaxe entspricht einer so genannten passiven Immunisierung, da im Gegensatz zur aktiven Immunisierung das eigene Immunsystem dabei nicht aktiv wird, sondern passiv bleibt. Durch die direkte Gabe von Antikörpern muss der Körper diese nicht selbst herstellen und es wird ein sofortiger Schutz vor schweren RSV-Erkrankungen erzielt. Die Schutzdauer ist allerdings kürzer als bei Impfungen, da bei der passiven Immunisierung kein "immunologisches Gedächtnis" aufgebaut wird. Der Schutz hält jedoch in der Regel über die ganze RSV-Saison an.
Sollen auch Kinder mit bestimmten Grunderkrankungen eine RSV-Prophylaxe erhalten?
Die STIKO-Empfehlung zur RSV-Prophylaxe umfasst auch Neugeborene und Säuglinge in ihrer ersten RSV-Saison, die ein erhöhtes Risiko für schwere RSV-Erkrankungen haben. Zu diesen zählen zum Beispiel Frühgeborene sowie Kinder mit angeborenem Herzfehler, chronischen Lungenerkrankungen, Trisomie 21 oder schwerer Immundefizienz. Für diese Risikogruppen ist die RSV-Prophylaxe in der ersten RSV-Saison mit Nirsevimab und Clesrovimab eine Alternative zur bisher gängigen Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Palivizumab. Palivizumab ist für Kinder, die in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als sechs Monate sind sowie für die RSV-Prophylaxe bei Kindern bis zu einem Alter von 24 Monaten, die bestimmte Grunderkrankungen haben, zugelassen.
Für Kinder bis zu einem Alter von 24 Monaten mit einem hohen Risiko für schwere RSV-Infektionen ist Nirsevimab auch in der zweiten RSV-Saison zugelassen. Die RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab oder Palivizumab wird für Kinder unter zwei Jahren mit entsprechenden Risikofaktoren für schwere RSV-Infektionen erstattet.
Können Säuglinge, die Anfang des Jahres geboren wurden und noch keine RSV-Prophylaxe erhalten haben, diese bis zum vollendeten 1. Lebensjahr noch bekommen?
Die STIKO empfiehlt die RSV-Prophylaxe für alle Neugeborenen und Säuglinge zur Verhinderung schwerer Atemwegserkrankungen in ihrer 1. RSV-Saison. Hiermit ist die jeweils erlebte 1. RSV-Saison gemeint. In der Regel liegt die RSV-Saison zwischen Oktober und März. Sie kann aber früher beginnen und auch früher oder später enden.
Die RSV-Saison kann dabei nicht nur von Jahr zu Jahr, sondern auch regional etwas unterschiedlich verlaufen. Die RSV-Saison 2024/2025 begann nach Definition des Robert Koch-Institutes (RKI) in der 3. KW 2025 und dauerte bis zur 15. KW 2025 an (13 Wochen).
Bei Säuglingen bis zum 1. Geburtstag, die zum Ende der letzten RSV-Saison geboren wurden und noch keine RSV-Prophylaxe erhalten haben, spielt für die Entscheidung zur RSV-Prophylaxe die individuelle Situation des Kindes eine wichtige Rolle. Hierbei sollte berücksichtigt werden, wie wahrscheinlich ein Kontakt und damit eine RSV-Infektion des Kindes in der vergangenen RSV-Saison gewesen sein kann (Zeitpunkt der Geburt des Kindes, zeitliche und regionale Ausdehnung der letzten RSV-Saison, Geschwister und weitere Lebensumstände des Kindes). Außerdem sollte das Risiko des Kindes für die aktuelle RSV-Saison eingeschätzt werden (Lebensalter in Monaten, Lebensumstände, Ausdehnung der aktuellen RSV-Saison). Die Empfehlung sieht für die RSV-Prophylaxe einen Nachholzeitraum bis zum 1. Geburtstag vor.
Wie lange hält der Schutz der RSV-Prophylaxe an?
Die RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab ist sehr wirksam und schützt gut vor schweren RSV-Erkrankungen der unteren Atemwege. Der Schutz tritt direkt nach der Gabe ein und hält in der Regel für fünf bis sechs Monate und damit eine ganze RSV-Saison, die üblicherweise zwischen Oktober bis März stattfindet.
Sollen Säuglinge, die bereits eine nachgewiesene RSV-Infektion hatten, eine RSV-Prophylaxe bekommen?
Nach einer nachgewiesenen RSV-Infektion ist innerhalb derselben RSV-Saison eine erneute Infektion möglich. Da für den zusätzlichen Nutzen einer RSV-Prophylaxe nach durchgemachter RSV-Infektion keine direkten Wirksamkeitsdaten vorliegen, sollte die ärztliche Empfehlung zur RSV-Prophylaxe individuell nach Alter, Verlauf der Erkrankung und verbleibendem Risiko des Kindes gestellt werden.
Ist die RSV-Prophylaxe sicher?
Die RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab wird in der Regel gut vertragen. Nach der Gabe können vorübergehend Schmerzen, Rötungen, Verhärtungen und Schwellungen an der Einstichstelle oder ein Ausschlag auftreten. Diese Reaktionen klingen in der Regel innerhalb von wenigen Tagen wieder ab.
Wo kann man die RSV-Prophylaxe erhalten?
Die Prophylaxe erfolgt bei Geburt während der RSV-Saison, welche üblicherweise zwischen Oktober und März stattfindet, möglichst schnell nach der Geburt, idealerweise in der Geburtseinrichtung vor der Entlassung bzw. bei der Vorsorgeuntersuchung U2, die am 3. bis 10. Lebenstag durchgeführt wird.
Säuglingen, die außerhalb der RSV-Saison geboren werden, sollen die RSV-Prophylaxe möglichst im Herbst bei der Kinderärztin oder dem Kinderarzt erhalten. Als mögliche Termine bieten sich zum Beispiel die Vorsorgeuntersuchungen U4 im 3. und 4. Lebensmonat oder U5 im 6. und 7. Lebensmonat bzw. andere Impftermine in dieser Zeit an.
Kann die RSV-Prophylaxe auch zusammen mit Impfungen im Säuglingsalter gegeben werden?
Ja, die RSV-Prophylaxe kann zeitgleich mit anderen empfohlenen Impfungen für Säuglinge gegeben werden. Die Wirksamkeit der Impfstoffe wird dadurch nicht beeinträchtigt. Auf Grundlage der verfügbaren Daten wird die gleichzeitige Verabreichung genauso gut vertragen wie die alleinige Gabe.
Was regelt die RSV-Prophylaxeverordnung?
Da es sich bei der RSV-Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern nicht um eine Schutzimpfung handelt, erfolgt die Erstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht über die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV-Prophylaxeverordnung) erarbeitet, welche am 14. September 2024 in Kraft getreten ist. Die Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 erstmalig geändert und der Leistungsanspruch entsprechend der angepassten STIKO-Empfehlung erweitert. Die Verordnung regelt nunmehr, dass Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab oder Clesrovimab enthalten, haben.
Werden die Kosten für die RSV-Prophylaxe übernommen?
Ja, Säuglinge haben durch die RSV-Prophylaxeverordnung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres einen Versorgungsanspruch. Damit werden auch die Kosten der RSV-Prophylaxe von der GKV als Sachleistung übernommen. Auch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung kommen grundsätzlich für die RSV-Prophylaxe auf. Hierfür sind die vertraglichen Regelungen des jeweiligen Unternehmens maßgeblich.
Wie erfolgt die Vergütung im ambulanten und stationären Bereich?
Im ambulanten vertragsärztlichen Bereich sieht der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) Gebührenordnungspositionen für Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte für die intramuskuläre Injektion der monoklonalen Antikörper einschließlich der notwendigen Aufklärung und Beratung sowie für die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen (z. B. Rezeptausstellung) vor. Diese Leistungen werden extrabudgetär mit rund 14 Euro vergütet.
Im vertragsärztlichen Bereich stellen die Ärztinnen und Ärzte in der Regel den Eltern zunächst ein Rezept für den monoklonalen Antikörper aus, das diese in der Apotheke einlösen. GKV-Versicherte müssen hierfür nichts bezahlen. Es fällt auch keine Zuzahlung an.
Die Vergütung der RSV-Prophylaxe im stationären Bereich ist zu unterscheiden nach den beiden monoklonalen Antikörpern Nirsevimab und Clesrovimab.
Für Nirsevimab ist seit dem Jahr 2026 ein unbewertetes Zusatzentgelt in den Fallpauschalenkatalog aufgenommen worden. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien vor Ort (Krankenhaus und Krankenkassen) im Rahmen ihrer Budgetverhandlung krankenhausindividuell die Höhe des Zusatzentgelts vereinbaren.
Zur Vergütung der stationären Verabreichung von Clesrovimab haben die Vertragsparteien auf Bundesebene kurzfristig die unterjährige Einführung eines bewerteten Zusatzentgelts vereinbart. Dieses löst vorzeitig das krankenhausindividuelle Entgelt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ab, für das 283 Krankenhäuser eine Information über die Abrechnungsfähigkeit beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für das Jahr 2026 eingeholt haben. Das Zusatzentgelt (ZE191) in Höhe von 416,50 Euro wurde bereits in den Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2026 aufgenommen und darf vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 für die Gabe von Clesrovimab abgerechnet werden. Für das Jahr 2027 wird die Gabe von Clesrovimab ebenfalls als unbewertetes Zusatzentgelt geführt, das heißt, es wird krankenhausindividuell vereinbart.
Zusatzentgelte werden neben der Fallpauschale abgerechnet.
Was ist bei einem möglichen Lieferengpass empfohlen?
Im Falle einer eingeschränkten Lieferfähigkeit von Nirsevimab und Clesrovimab sollten zuerst Säuglinge mit bestimmten Grunderkrankungen, die ein höheres Risiko für schwere RSV-Erkrankung haben, eine RSV-Prophylaxe bekommen. Zu den Säuglingen mit erhöhtem Risiko zählen zum Beispiel Frühgeborene sowie Kinder mit angeborenem Herzfehler, chronischen Lungenerkrankungen, Trisomie 21 oder schwerer Immundefizienz. Bei Lieferengpässen von Nirsevimab und Clesrovimab kann für Kinder mit bestimmten Grunderkrankungen der monoklonale Antikörper Palivizumab verwendet werden.
Zusätzlich sollten bei einem Lieferengpass während der RSV-Saison möglichst Kinder, die jünger als sechs Monate sind, die RSV-Prophylaxe erhalten.
Warum empfiehlt die STIKO aktuell keine Impfung gegen RSV für Schwangere?
Das Neugeborene kann in den ersten Lebensmonaten durch die von der Mutter gebildeten Antikörper, die vor der Geburt über die Plazenta auf das Ungeborene übertragen werden können, geschützt werden. Einer der RSV-Impfstoffe ist seit 2023 für die Impfung von schwangeren Frauen zwischen der 24. und 36. Schwangerschaftswoche zugelassen. Aktuell existiert keine STIKO-Empfehlung zur RSV-Impfung in der Schwangerschaft. Derzeit wird mit der RSV-Prophylaxe für Neugeborene und Säuglinge eine wirksame und gut akzeptierte Alternative für den Schutz von Neugeborenen und Säuglingen von der STIKO empfohlen. Die STIKO wird ihre Empfehlung zur RSV-Prävention bei Bedarf anpassen.
Für gesunde Neugeborene, deren Mütter in der Schwangerschaft auf Basis der bestehenden Zulassung von Ihrem betreuenden Arzt / Ihrer betreuenden Ärztin eine RSV-Impfung erhalten haben, ist aufgrund des Nestschutzes in der Regel keine RSV-Prophylaxe erforderlich. Handelt es sich um Neugeborene mit bekannten Risikofaktoren oder erfolgte die Impfung in der Schwangerschaft in einem Zeitraum von weniger als zwei Wochen vor der Geburt, wird zusätzlich eine RSV-Prophylaxe empfohlen.
Weitere Informationen
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FAQ RSV-Prophylaxe für Neugeborene und Säugline
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen auf der Internetseite des RKI
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Faktenblatt vom RKI zur RSV-Prophylaxe
RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen
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RSV-Prophylaxe-Check des BIÖG
RSV-Prophylaxe- und Impf-Check des BIÖG (Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit)
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Flyer und Merkblatt des BIÖG
Umfangreiche Informationen des BIÖG, häufige Fragen/Antworten und Downloadmöglichkeit des Flyers und Markblatt zur RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen