Empfängnisverhütung, künstliche Befruchtung, Kryokonservierung, Schwangerschaftsabbruch

Versicherte der GKV haben bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden.

Wann wird künstliche Befruchtung von der Krankenkasse erstattet?

Frauen dürfen bei einer künstlichen Befruchtung nicht jünger als 25 Jahre und nicht älter als 40 Jahre sein. Männer dürfen das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse mit 50 Prozent an den Kosten für die ersten drei Versuche der künstlichen Befruchtung. Dies gilt auch für die etwaige Arzneimittelversorgung. Generelle Voraussetzung: Die Paare müssen verheiratet sein. Unverheiratete heterosexuelle Paare können unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung durch das Bundesfamilienministerium und ihr Hauptwohnsitzbundesland erhalten. Manche Bundesländer unterstützen zudem auch gleichgeschlechtliche Paare und Paare, die auf eine Samenspende angewiesen sind.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kryokonservierung von Keimzellen oder Keimzellgewebe, wenn eine solche wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie (zum Beispiel Krebsbehandlung) medizinisch notwendig erscheint.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch?

Versicherte der GKV haben Anspruch auf Leistungen bei einem Abbruch der Schwangerschaft aus medizinischen und kriminologischen Gründen. Bei einem Abbruch der Schwangerschaft aus sozialen Gründen nach der sogenannten Beratungsregelung werden die Kosten bei finanzieller Bedürftigkeit der Frau von der Krankenkasse zunächst übernommen. Diese Kosten werden der Krankenkasse von den Ländern erstattet.

Stand: 19. November 2024

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