Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
In der GKV gibt es drei Möglichkeiten der Versicherung:
Versichertengruppe | Zahl in Millionen | ||
---|---|---|---|
GKV-Mitglieder und beitragsfrei GKV-Versicherte | 74,3 | ||
GKV-Mitglieder | 58,4 | ||
Beitragsfrei GKV-Versicherte (mitversicherte Familienangehörige und Kinder) | 15,9 |
Pflichtversicherte
Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 538 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld,
- Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
- Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
- Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft,
- Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen),
- Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten,
- Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht – allerdings nur dann, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Jahr die dann geltende Grenze überschreiten wird. Diese Obergrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2024 bei 69.300 Euro.
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie liegt bei 62.100 Euro im Jahr (Stand 2024) und wird ebenfalls jährlich angepasst.
Freiwillig Versicherte
Für Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und nachfolgenden Jahres überschreiten und für Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, bestehen zwei Möglichkeiten, sich gegen das Krankheitsrisiko abzusichern: als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben oder in eine PKV zu wechseln. Zunächst weist die Krankenkasse das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehenden Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversicherung hin. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbsleben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft zu eröffnen, wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich nur im Anschluss an eine vorangehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich ist; Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei. Sie haben aber die Möglichkeit, der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten. Das gilt auch, wenn sie zuvor privat krankenversichert waren und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen.
Freiwillig versichern können sich außerdem:
Schwerbehinderte Menschen nach Feststellung der Behinderung, wenn sie, ein Elternteil oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte beziehungsweise ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren. Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.
Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) können innerhalb von drei Monaten nach Ende ihrer Dienstzeit der GKV als freiwilliges Mitglied beitreten. Damit haben ausgeschiedene SaZ die Wahl zwischen der GKV und einer PKV. Während des Bezugs der Übergangsgebührnisse erhalten sie einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entweder für ihre Mitgliedschaft in der GKV oder in der PKV.
Familienversicherte
Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.
Besonderheiten:
Während Mutterschutz und Elternzeit bleibt der Status des versicherungspflichtigen Mitglieds unverändert; es müssen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.
Für ein freiwilliges Mitglied, das vor der Elternzeit beziehungsweise vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gilt Folgendes: Es ist im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Elterngeldbezuges beitragsfrei mitversichert. Dies ist nur möglich, wenn dessen Ehepartnerin oder -partner Mitglied der GKV ist. Zudem muss "dem Grunde nach" (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.
Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.
Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.
Wie lange sind Kinder beitragsfrei mitversichert?
Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern mit der Vollendung des 23. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.
Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 82,99 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können. Fachschülerinnen und Fachschüler können der GKV nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende.
Welche Einkommensgrenze gilt für mitversicherte Angehörige?
Die Einkommensgrenze liegt bei 505 Euro monatlich (Stand 2024). Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen. Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
Eigene Regelung für selbstständige Künstler/innen sowie Publizist/innen
Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtversichert.
Künstlersozialversicherung (KSV)
Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK durch einen Zuschuss des Bundes sowie eine Künstlersozialabgabe aufgebracht, die von Verwertern honorarabhängig zu zahlen ist. Wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hängt die Höhe der Beiträge vom Arbeitseinkommen ab. Das versicherte Mindesteinkommen beträgt 3.900 Euro jährlich, Ausnahmen gibt es bei schwankendem Einkommen und für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger.