Hausarztsystem

Die (haus-)ärztliche Versorgung und das Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen sowie Patienten und Ärztinnen sowie Ärzten ist der Kern unseres Gesundheitswesens.

In Deutschland gilt freie Arztwahl

Wenn Sie als gesetzlich Versicherte oder als gesetzlich Versicherter ärztliche Hilfe benötigen, haben Sie grundsätzlich freie Arztwahl und können jede Ärztin beziehungsweise jeden Arzt Ihres Vertrauens aufsuchen, der zur Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt ist. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich überweisungsgebundene Fachgebiete, die insbesondere eine diagnostische und somit eine beratende und unterstützende Funktion für andere Ärztinnen und Ärzte einnehmen.

Hausarztzentrierte Versorgung

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen eine hausarztzentrierte Versorgung (HzV) anbieten. Hierzu schließen die Krankenkassen in der Regel mit Hausarztverbänden entsprechende Verträge ab. Wenn Sie als Patientin oder Patient freiwillig daran teilnehmen wollen, verpflichten Sie sich gegenüber Ihrer Krankenkasse, ausschließlich einen von Ihnen unter den teilnehmenden Leistungserbringern gewählten Hausarzt bzw. Hausärztin aufzusuchen und immer zunächst in diese Praxis zu gehen.

Andere Ärztinnen und Ärzte dürfen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nur auf Überweisung Ihrer Hausärztin oder Ihres Hausarztes in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme gilt für die Inanspruchnahme von Ärztinnen und Ärzten der Augen- oder Frauenheilkunde. Auch Ärztinnen und Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin können direkt in Anspruch genommen werden. Weitere Ausnahmen können die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen regeln. Für die hausarztzentrierte Versorgung müssen die Krankenkassen ihren Versicherten einen speziellen Hausarzttarif anbieten. Das bedeutet: Wer sich immer zuerst von seiner Hausärztin beziehungsweise seinem Hausarzt behandeln lässt, dem kann die Krankenkasse Vergünstigungen wie Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigung anbieten.

Stand: 22. August 2024

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