Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
Häusliche Krankenpflege
In der GKV haben Sie neben der ärztlichen Behandlung einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Dabei erhalten Sie in Ihrem Haushalt, Ihrer Familie oder an einem sonst geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, eine häusliche Krankenpflege, soweit eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird (Krankenhausvermeidungspflege).
Darüber hinaus erhalten Sie häusliche Krankenpflege, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Sicherungspflege). Voraussetzung dafür ist, dass Sie wegen Krankheit der ärztlichen Heilbehandlung bedürfen und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplanes ist. Ihre Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, ob es sich dabei nur um Behandlungspflege handeln soll oder ob auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht werden. Ihr Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht jedoch nur dann, wenn keine in Ihrem Haushalt lebende Person Sie in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
Bei Entlassung aus dem Krankenhaus kann eine häusliche Krankenpflege durch Vertragsärztinnen und -ärzte, aber auch durch Krankenhausärztinnen und -ärzte verordnet werden, die als zuletzt Behandelnde meistens am besten über die Situation der Patientin oder des Patienten informiert sind. Diese Verordnung im Rahmen des Entlassungsmanagements kann einen Übergangszeitraum von bis zu sieben Tagen umfassen.
Bei Versorgungskonstellationen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, bestehen erweiterte Leistungsansprüche im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie die Leistung der Kurzzeitpflege nach dem Recht der Krankenversicherung. Mit diesem Kurzzeitpflegeanspruch wurde in der GKV ein vollständig neuer Leistungsanspruch für die Versicherten entsprechend der Leistung der Sozialen Pflegeversicherung geschaffen. Mit dieser Regelung wurde die Versorgungslücke für Versicherte geschlossen, bei denen noch keine Hilfebedürftigkeit vorliegt, sie sich aber auch nicht allein zu Hause versorgen können. Infolge des Digitale-Versorgung-Gesetzes können sich Pflegefachkräfte aus der häuslichen Versorgung mit der zuständigen niedergelassenen Ärztin beziehungsweise mit dem zuständigen niedergelassenen Arzt per Video bei Bedarf zur Behandlung einer gemeinsamen Patientin oder eines gemeinsamen Patienten austauschen (patientenorientierte Fallbesprechung).
Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Recht der Pflegeversicherung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der sogenannten Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist.
Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Haushaltshilfe
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in der Regel eine Haushaltshilfe unter zwei Voraussetzungen:
- wenn wegen einer Krankenhausbehandlung oder bestimmter anderer Leistungen wie Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist
- wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist
Auch hier besteht der Anspruch nur, wenn keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Manche Kassen zahlen allerdings auch, wenn ältere oder gar keine Kinder im Haushalt leben. Informieren Sie sich dazu direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Ihre Zuzahlung für die Haushaltshilfe beträgt zehn Prozent der täglichen Kosten, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Bei Haushaltshilfen im Rahmen von Schwangerschaften und Entbindungen entfallen die Zuzahlungen.