Herstellerabschläge für Arzneimittel
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz aus dem Jahr 2022 wird zum 1. Januar 2023 der Herstellerabschlag für erstattungsfähige Arzneimittel bis zum 31. Dezember 2023 von 7 auf 12 Prozent angehoben. Neben diesem gibt es noch weitere Herstellerabschläge in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Es ist zwischen verschiedenen gesetzlichen Herstellerabschlägen zu unterscheiden:
Für erstattungsfähige Arzneimittel ohne Festbetrag gilt grundsätzlich ein Herstellerabschlag von 7 Prozent (§ 130a Abs. 1 SGB V). Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gilt ein Herstellerabschlag in Höhe von 12 Prozent. Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel ohne Festbetrag fällt abweichend davon ein Abschlag in Höhe von 6 Prozent an. Dieser Herstellerabschlag in Form des Mengenrabatts soll die in anderen Wirtschaftsbereichen übliche und allgemein akzeptierte Möglichkeit ersetzen, für die Wahrung einer kurzen Zahlungsfrist ein Skonto und für Großabnehmer einen Mengenrabatt einzuräumen. Soweit Rabattverträge mit einzelnen Krankenkassen oder Erstattungsbetragsvereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband geschlossen werden, kann der Herstellerabschlag abgelöst werden.
Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generika und patentfreie Referenzarzneimittel) gilt zusätzlich zum Mengenrabatt nach § 130a Abs. 1 SGB V in Höhe von 6 Prozent ein Abschlag von 10 Prozent (sogenannte Generikaabschlag, §130a Abs. 3b SGB V). Arzneimittel im untersten Preisbereich von mindestens 30 Prozent unter dem jeweils gültigen Festbetrag sind von diesem Abschlag freigestellt, so dass eine finanzielle Überforderung der besonders preisgünstigen Arzneimittel vermieden wird.
Auch das Preismoratorium (§ 130a Abs. 3a SGB V) ist nach seiner regelungstechnischen Ausgestaltung als Herstellerabschlag konzipiert.