Versicherungsschutz im Ausland
Grundsätzlich werden die Leistungen der GKV nur im Inland erbracht. Es gibt jedoch Ausnahmen:
In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum – EWR) und der Schweiz haben Versicherte bei vorübergehenden Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dieser Anspruch besteht auch weiterhin im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, das zum 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten ist. Dabei gelten dieselben Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlandes. Mit einigen weiteren Ländern wie zum Beispiel Tunesien oder der Türkei wurden Sozialversicherungsabkommen getroffen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen.
Vor einem Urlaub in den oben genannten Ländern sollten Versicherte mit ihrer Krankenkasse sprechen und sich gegebenenfalls eine „Europäische Krankenversicherungskarte“ (European Health Insurance Card – EHIC) oder eine Anspruchsbescheinigung ausstellen lassen. In Deutschland befindet sich die EHIC auf der Rückseite der nationalen Krankenversicherungskarte (eGK).
Vereinigtes Königreich nach dem „Brexit“
Das Vereinigte Königreich gehört seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr zur EU. Für viele Lebens- und Wirtschaftsbereiche gibt es Abkommen, die das Verhältnis Großbritanniens zur EU übergangsweise oder dauerhaft neu regeln. Vor einem Aufenthalt im Vereinigten Königreich sollten Sie sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse, Ihrem Versicherungsunternehmen oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) über die aktuell geltenden Bestimmungen informieren.
Nähere Informationen zum Leistungsumfang und zu den Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des Gastlandes gibt jede Krankenkasse.
Versicherte, denen dieser Versicherungsschutz nicht ausreicht, können sich gegen mögliche Erkrankungen oder einen Unfall zusätzlich privat versichern.
Nachträgliche Erstattung einer Behandlung im Ausland
Wenn Sie eine medizinische Leistung innerhalb der EU, des EWR oder in der Schweiz in Anspruch nehmen, können Sie auch vor Ort die Behandlungskosten bezahlen und dann die Rechnungsbelege bei Ihrer Krankenkasse in Deutschland einreichen. Die Kosten werden jedoch nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung erstattet werden. Die Krankenkasse kann darüber hinaus Abschläge für Verwaltungskosten vornehmen. Sie sollten sich daher am besten vor einer Behandlung im europäischen Ausland bei Ihrer Krankenkasse informieren, bis zu welcher Höhe eine Erstattung in Betracht kommt. Bei einer Zahnersatzbehandlung ist vorher eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen, um einen Anspruch auf den Festzuschuss geltend machen zu können.
Bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Diese Genehmigung muss beispielsweise nicht erteilt werden, wenn die gleiche oder eine für die Versicherten ebenso wirksame, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung rechtzeitig bei einem Vertragspartner im Inland erlangt werden kann.
Wenn keine private Auslandskrankenversicherung für eine Behandlung außerhalb der EU abgeschlossen werden kann.
Gesetzliche Krankenkassen können maximal sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten von unverzüglich erforderlichen Behandlungen bei privaten Auslandsreisen auch in Staaten außerhalb der EU und des EWR übernehmen. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie können wegen einer Vorerkrankung oder Ihres Alters keine private Auslandskrankenversicherung abschließen.
- Sie weisen vor dem Reiseantritt Ihrer Kasse nach, dass Sie von der PKV abgelehnt wurden.
- Ebenfalls vor Reiseantritt sagt Ihre Kasse zu, dass sie den Versicherungsschutz gewährt.
Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten bis zu der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären.
Und wenn eine Behandlung nur im Ausland möglich ist?
Wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur im Ausland möglich ist, können die Krankenkassen ausnahmsweise die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernehmen. Das gilt auch für eine erforderliche Behandlung außerhalb der EU und des EWR.