Medizinischer Dienst soll unabhängiger, transparenter und effektiver arbeiten
Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz
Der Bundestag hat beschlossen, dass der Medizinische Dienst (MD) organisatorisch von den Krankenkassen gelöst wird. „Die Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass die Medizinischen Dienste neutral prüfen und handeln“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Außerdem prüft der MD künftig die Krankenhäuser seltener, dafür aber gezielter als bisher. Gezieltere Prüfungen lassen mehr Zeit für eine gute Versorgung.
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Die Inhalte des Gesetzentwurfs im Detail
So überarbeiten wir die Organisation des MDK
Bislang sind die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen. Künftig sollen sie als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst" (MD) geführt werden. Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst und als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst Bund“ (MD Bund) geführt. Der MD Bund erlässt zukünftig die Richtlinien für die Tätigkeit der MD. In den Verwaltungsräten der MD werden künftig auch Vertreterinnen und Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen, der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Ärzteschaft und der Pflegeberufe vertreten sein.
Abrechnungsprüfungen der Krankenhäuser
In Zukunft soll die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu wird ab dem Jahr 2020 eine maximale Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der Prüfungen begrenzt. Eine schlechte Abrechnungsqualität hat negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus. Statt wie bisher Strukturen und Ausstattungen von Krankenhäusern in vielen Einzelfällen zu prüfen, wird das Verfahren in einer Strukturprüfung gebündelt.
Der Schlichtungsausschuss auf Bundesebene soll Konflikte zwischen Krankenkassen und Kliniken künftig schneller lösen. Unnötige Prüffelder im Bereich der neuen Pflegepersonalkostenvergütung werden vermieden und der Katalog für sogenannte „ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe" (AOP-Katalog) wird erweitert. Dadurch sollen mehr ambulante Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern genutzt werden; so wird auch der Entstehung eines der häufigsten Prüfanlässe entgegengewirkt. Eine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser ist künftig nur noch in festgelegten Ausnahmefällen zulässig. Durch Einführung einer bundesweiten Statistik wird das Abrechnungs- und Prüfgeschehen außerdem transparenter.
Weitere Inhalte
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat künftig seine öffentlichen Sitzungen live im Internet zu übertragen sowie in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung zu stellen. Damit soll die Transparenz seiner Entscheidungen weiter verbessert werden.
Das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse wird für die Mitglieder einfacher und einheitlicher gestaltet. Bürokratie wird abgebaut, indem elektronische Meldeverfahren genutzt werden. Die bisherige Mindestbindungsfrist wird von 18 auf zwölf Monate verkürzt.
Die studentische Krankenversicherung wird weiterentwickelt und ein elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen eingeführt. Die bisherige Begrenzung bis zum 14. Fachsemester wird zugunsten der Studierenden gestrichen.
Der schrittweise Abbau überschüssiger Finanzreserven von Krankenkassen ist bereits ab dem Haushaltsjahr 2020 verpflichtend anzuwenden. Somit profitieren deren Versicherte zeitnah bei der Festlegung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge.
Die Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern in Krankenhäusern werden nicht mehr durch die Fallpauschalen vergütet, sondern unmittelbar zwischen den Gebärdensprachdolmetschern und den Kostenträgern abgerechnet.
Das im Jahr 2013 eingeführte Hygieneförderprogramm wird um weitere drei Jahre verlängert. So sollen Krankenhäuser weiterhin bei der personellen Ausstattung mit Hygienepersonal unterstützt werden, damit die entsprechenden Vorgaben des Infektionsschutzrechts besser umgesetzt werden können. Bei dieser Verlängerung wird ein neuer Schwerpunkt gesetzt, der auf den sachgerechten Einsatz von Antibiotika abzielt.
Im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Personalkosten für die Pflege am Bett aus der pauschalierenden Vergütung wird zu Gunsten der Krankenhäuser der Umfang pflegeentlastender Maßnahmen von 3 Prozent auf 4 Prozent erhöht. Die durch pflegeentlastende Maßnahmen eingesparten Pflegepersonalkosten können neben den tatsächlichen Pflegepersonalkosten zusätzlich im Pflegebudget berücksichtigt werden.
Bei psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen ist für die Behandlung erforderliches therapeutisches Personal im Gesamtbetrag auch dann erhöhend zu berücksichtigen, wenn die Personalausstattung über die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestvorgaben hinausgeht. Zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden Verwendung aller auf Ortsebene vereinbarten Mittel für das erforderliche therapeutische Personal wird die Nachweisverpflichtung erweitert.
Im Rahmen der Förderung der Weiterbildung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung wird eine Förderung von mindestens 250 angehenden Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten vorgesehen.
Mit einer Geschlechterquote bei der Listenaufstellung im Rahmen der Sozialwahlen soll eine angemessene Repräsentanz von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der Krankenkassen erreicht werden.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.