Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Bundestag und Bundesrat haben Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Gesetzen beschlossen. Sie treten in den wesentlichen Punkten am 24. November 2021 in Kraft. Die "epidemische Notlage von nationaler Tragweite" wird nicht verlängert, sie endet mit Ablauf des 25. November 2021.

Die weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19. März 2022 befristet und können einmalig durch Beschluss des Deutschen Bundestages um drei Monate verlängert werden.

Dies sind die wesentlichen Punkte:

Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen

  • Am Arbeitsplatz gilt 3G (für Beschäftigte und Arbeitgeber): Den Arbeitsplatz darf nur betreten, wer geimpft, genesen oder aktuell getestet ist. Dafür muss ein Nachweis mit sich geführt, bereit gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt worden sein. Arbeitgeber müssen die Nachweispflicht zumindest hinsichtlich der Testnachweise täglich durch Kontrollen überwachen und dokumentieren. Alle betroffenen Arbeitgeber können den Impfstatus der Beschäftigten erheben.
  • Die Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt.
  • Zusätzliche Testpflichten gelten für Beschäftigte, Arbeitgeber und Besucherinnen und Besucher in besonderen Einrichtungen wie Pflegeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie gelten auch für Geimpfte und Genesene. Die Testpflichten von Beschäftigten sind zu überwachen.
  • Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Taxifahrten. Die Nachweispflichten sollen stichprobenartig kontrolliert werden.

(Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Regelungen - BMAS)

Die Bundesländer können landesrechtliche Regelungen treffen zu:

  • Abstandsgebote im öffentlichen Raum
  • Kontaktbeschränkungen
  • Maskenpflichten
  • Pflicht zu Hygienekonzepten
  • 3G- und 2G-Regelungen sowie 3 GPlus (Test)- und 2GPlus (Test)-Regelungen
  • Teilnehmerbeschränkungen
  • Auflagen für insb. Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen
  • Anordnung der Kontaktdatenverarbeitung zum Unterbrechen von Infektionsketten

Länderöffnungsklausel

  • Nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Bundesländer strengere Regelungen treffen, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavi-rus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land dies feststellt. Nicht mehr möglich sind jedoch Ausgangssperren, die flächendeckende vorsorgliche Schließung von Schulen und Kitas, der Gastronomie oder des Einzelhandels. Gottesdienste und Versammlungen dürfen nicht flächendeckend verboten werden, die Sportausübung darf nicht untersagt werden. Ebenso dürfen Reisen und Übernachtungsangebote nicht untersagt werden.
  • Für bereits bestehendes Landesrecht gilt eine Übergangsfrist: Bis längstens zum 15. Dezember 2021 können die weitergehenden landesrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage des bisherigen Umfangs des Schutzmaßnahmen-Katalogs angewendet werden, sofern die jeweilige Rechtsverordnung oder Anordnung bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten ist.

Unterstützung für Krankenhäuser und Heilmittelerbringer

  • Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Der Aufschlag wird fallbezogen für die Zeit vom 1. November 2021 bis 19. März 2022 gewährt.
  • Therapeutinnen und Therapeuten können weiterhin (bis zum 25. November 2022) eine Hygienepauschale von 1,50 Euro je Heilmittelverordnung abrechnen.

Pflege-Schutzschirm und weitere Sonderregelungen

  • Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
  • Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
  • Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
  • Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall auch weiterhin Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen. Bei der Entscheidung ist der Wunsch der Versicherten, persönlich untersucht zu werden, zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelung gilt bis Ende März 2022.
  • Bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen, wenn sie dies wünschen.

Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert

  • Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Stand: 23. November 2021

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