Ein Überblick zu wichtigen Neuregelungen für das Jahr 2015
10. Dezember 2014. Zum 1. Januar 2015 treten wichtige Änderungen in Kraft. Hier finden Sie auf einen Blick wichtige Regelungen aus den Bereichen Pflege und Gesundheit, die mit dem kommenden Jahreswechsel relevant werden.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die gesetzliche Krankenversicherung auf eine solide finanzielle Grundlage gestellt.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent (bisher 15,5 Prozent). Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte (7,3 Prozent). An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags von 0,9 Prozentpunkten tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag des Mitglieds. Jede Krankenkasse entscheidet selbst über seine Höhe. Zukünftig haben Mitglieder durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.
Erstes Pflegestärkungsgesetz
Mit dem "Ersten Gesetz zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften" steigen die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige um insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Alle 2,6 Millionen Pflegebedürftigen – Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung – können von den besseren Leistungen profitieren.
Für die Pflege zu Hause stehen 1,4 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung. Die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen profitieren von Leistungsverbesserungen im Umfang von einer Milliarde Euro. Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung erhöhen sich um 0,3 Prozentpunkte. Künftig wird der Beitragssatz 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für kinderlose Mitglieder betragen.
Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2015 auf 54.900 Euro. (2014: 53.550 Euro). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zur Feststellung der Versicherungspflicht heranzuziehen. Die Beitragsbemessungsgrenze für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf 49.500 Euro (2014: 48.600 Euro), bzw. monatlich 4.125 Euro (2014: 4.050 Euro) steigen.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf monatlich 2.835 Euro (2014: 2.765 Euro). Die genannten Rechengrößen gelten auch für die soziale Pflegeversicherung.
Elektronische Gesundheitskarte
Außerdem gilt ab dem 1. Januar 2015 ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig verliert die bisherige Krankenversichertenkarte ihre Gültigkeit – dies geschieht unabhängig von dem aufgedruckten Datum.