Kontrollierter Anbau für gesicherte Qualität

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte richtet Cannabisagentur für künftigen Cannabis-Anbau in Deutschland ein

3. März 2017. Um den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland zu steuern und zu kontrollieren wird im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit dem Inkrafttreten des Gesetzes „Cannabis als Medizin“ eine Cannabisagentur eingerichtet.

03. März 2017

Schwerkranke Patienten können künftig nach ärztlicher Verordnung Cannabis in Arzneimittelqualität durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet bekommen. Das ist ein guter und wichtiger Schritt, um Schmerzen und Leid zu lindern. Die Cannabisagentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird dafür Sorge tragen, den Cannabis-Anbau in Deutschland zu kontrollieren und zu steuern.

Lutz Stroppe, Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium

Mit dem Ziel, die Versorgung schwerkranker Patientinnen und Patienten künftig mit in Deutschland angebautem Cannabis in pharmazeutischer Qualität sicherzustellen wird das BfArM EU-weit Aufträge ausschreiben, um geeignete Unternehmen für den Anbau zu finden. Derzeit wird Cannabis für medizinische Zwecke vor allem aus den Niederlanden und Kanada importiert. Da der Anbau unter den betäubungs- und arzneimittelrechtlichen Vorgaben erst umgesetzt werden muss, wird das erste Cannabis aus deutschem Anbau voraussichtlich im Jahr 2019 zur Verfügung stehen. Bis dahin wird der Bedarf über Importe gedeckt.

Um als Medizin genutzt werden zu können, muss das Cannabis alle arznei- und betäubungsmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen: Es wird nur solches Cannabis verwendet werden, das den Vorgaben der „Guten Praxis für die Sammlung und Anbau von Arzneipflanzen“ (Good Agricultural And Collection Practice, GACP) entsprechend angebaut wurde und die Vorgaben der relevanten Monografien und Leitlinien erfüllt.

Bisher hatten etwa 1.000 Patientinnen und Patienten eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Neben bisherigen Therapie- und Verschreibungsmöglichkeiten können Ärztinnen und Ärzte künftig auch Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Dabei müssen sie arznei- und betäubungsmittelrechtliche Vorgaben einhalten. Das bisherige Erlaubnisverfahren nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Medizinal-Cannabis zum Zweck der ärztlich begleiteten Selbsttherapie wird dann entfallen.

Eine Begleiterhebung soll weitere Erkenntnisse zu Wirksamkeit und Sicherheit bringen. Ärztinnen und Ärzte werden dem BfArM dazu anonymisierte Daten zur Therapie mit Cannabisarzneimitteln melden, die über fünf Jahre gesammelt und dann ausgewertet werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des BfArM.

Hinweis
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nutzen leider eine Browser-Version, die nicht länger vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Um das Angebot und alle Funktionen in vollem Umpfang nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte ihren Browser auf die letzte Version von Chrome, Firefox, Safari oder Edge. Aus Sicherheitsgründen wird der Internet Explorer nicht unterstützt.