Erster Schritt für einheitliche Personalbemessung im Krankenhaus

Krankenhäuser sind ab dem vierten Quartal 2024 verpflichtet, Daten zum Pflegepersonalbedarf zu erheben. Die Datenübermittlung wird quartalsweise erfolgen, erstmals bis zum 31. Januar 2025. Das ist Gegenstand der Pflegepersonalbemessungsverordnung, die am 1. Juli 2024 in Kraft tritt. Mit dem Inkrafttreten wird der erste Schritt zur Einführung einer verbindlichen Pflegepersonalbemessung (PPR2.0) vollzogen.

01. Juli 2024

Pflegekräfte sind in ihrer täglichen Arbeit enorm belastet. Nur wer sie gut bezahlt, Überstunden ausgleicht, die Stationen gut besetzt, wird am Arbeitsmarkt Pflegekräfte halten oder neue gewinnen. Eine angemessene Personalausstattung in der Pflege im Krankenhaus verbessert nicht nur die Arbeitssituation der Pflegekräfte in den Krankenhäusern, sondern sorgt auch für mehr Qualität in der Versorgung der Patientinnen und Patienten.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Ab dem vierten Quartal 2024 ermitteln die Krankenhäuser ihren Pflegepersonalbedarf nach den Vorgaben der Rechtsverordnung und übermitteln die Daten für alle bettenführenden Stationen der Somatik an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Diese Regelung gilt für die Personalbemessung auf:

  • Normalstationen für Erwachsene,
  • Normalstationen für Kinder,
  • Intensivstationen für Kinder

Die erhobenen Daten sollen zunächst darüber Auskunft geben, ob und inwiefern die vorhandene Personalbesetzung der Stationen hinter der ermittelten Idealbesetzung zurückliegt. In einem nächsten Schritt sollen nach einer umfassenden Datenanalyse verbindlich einzuhaltende Erfüllungsgrade festgelegt werden, die auch sanktioniert werden können.

Hintergrund

Die PPR 2.0 wurde im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege entwickelt und vor der Einführung in Krankenhäusern wissenschaftlich erprobt.

Ziel ist es, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden.

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