Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen. Ziel solcher wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern.
Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt. Dies kommt vor allem ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige zugute.
Was wird von der Pflegekasse bezuschusst?
Einen Zuschuss der Pflegekasse gibt es für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz der Wohnung verbunden sein können, wie zum Beispiel Türverbreiterungen oder fest installierte Rampen und Treppenlifte, aber auch für den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Außerdem finanziell unterstützt werden der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss, sowie der feste Einbau bestimmter technischer Hilfen. Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.
Wohnungsanpassung in einer Pflege-Wohngemeinschaft
Wohnen acht pflegebedürftige Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft, würde jede Person ein Achtel des Gesamtbetrags von 16.000 Euro bekommen. Das wären 2.000 Euro pro pflegebedürftiger Person.
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf bauliche Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung beträgt drei Wochen. Sie verlängert sich auf fünf Wochen, wenn für die Leistungsentscheidung ein medizinisches Gutachten notwendig ist. Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie dies der antragstellenden Person rechtzeitig schriftlich mitteilen und begründen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Eigentümerinnen und Eigentümern wie auch Mieterinnen und Mietern steht unabhängig von ihrem Einkommen und ihrem Alter die Möglichkeit zur Verfügung, einen Investitionszuschuss aus Mitteln des Bundes zur Beseitigung oder Verringerung von Barrieren zu beantragen. So können beispielsweise der leichtere Zugang zum Haus, der Einbau eines Aufzugs oder Treppenliftes oder notwendige Umbauten in Küche und Bad gefördert werden. Die Abwicklung des Förderprogramms Nr. 455-B erfolgt durch die KfW (www.kfw.de/455). Einzelmaßnahmen werden mit einem Betrag von bis zu 2.500 Euro bezuschusst; erreicht man mit den Maßnahmen den Standard Altersgerechtes Haus, wird ein Zuschuss von bis zu 6.250 Euro gewährt. Wichtig ist dabei, die technischen Mindestanforderungen zu beachten.
Darüber hinaus gibt es noch ein Eigenmittelprogramm (www.kfw.de/159) der KfW-Bankengruppe, das günstige Finanzierungskonditionen für Maßnahmen der Barrierereduzierung bietet. Dieses Programm steht allen Antragstellern offen – auch Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsunternehmen. Darüber ist es möglich, einen Kredit von bis zu 50.000 Euro zu erhalten.
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf bauliche Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung beträgt drei Wochen. Sie verlängert sich auf fünf Wochen, wenn für die Leistungsentscheidung ein medizinisches Gutachten notwendig ist. Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, muss sie dies der antragstellenden Person rechtzeitig schriftlich mitteilen und begründen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
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