Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung

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1. Welche Leistungen kann ich in der Pflege erwarten?

Wer Pflege benötigt oder als Angehöriger Pflege leistet, wird nicht allein gelassen: Die Pflegeversicherung bietet viele Leistungen und Angebote zur Unterstützung, damit die Pflege im Alltag gelingt. Jeder Pflegebedürftige hat andere Einschränkungen und Bedürfnisse. Daher sind die Leistungen der Pflegeversicherung – egal ob zu Hause oder im Heim– individuell auf Sie zugeschnitten.

Die meisten Menschen wünschen sich, solange wie möglich zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung gepflegt zu werden. Dafür gibt es viele Leistungen, die auch passgenau miteinander kombiniert werden können.

So kann man sich für Pflegesachleistungen oder für Pflegegeld entscheiden. Es ist aber auch möglich Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Auch pflegende Angehörige sollen bestmöglich unterstützt werden. Sie sind während der Pflege sozial abgesichert und können zeitweise von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne finanzielle Nachteile freigestellt werden.

Wenn die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung unumgänglich wird übernimmt die Pflegeversicherung anteilig die Kosten, die je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch ausfallen.

2. Wieviel muss ich für Pflege im Heim zahlen?

Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege (was selten vorkommen dürfte, da diese Menschen in der Regel gut zu Hause - eventuell mit etwas Unterstützung - zurechtkommen), bekämen sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Im Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 770 Euro, im Pflegegrad 3 1.262 Euro, im Pflegegrad 4 1.775 Euro und im Pflegegrad 5 2.005 Euro. Zusätzlich zu den Leistungsbeträgen gewährt die Pflegeversicherung folgende nach der Verweildauer gestaffelten Leistungszuschläge: ab dem ersten Monat 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, nach 12 Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent.

Wenn diese Beträge nicht ausreichen, um Aufwendungen des Pflegeheims abzudecken, ist von den Pflegebedürftigen ein Eigenanteil zu zahlen. Der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 ist einheitlich und unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.

Zusätzlich dazu fallen weitere Kosten an. Dabei gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Pflegeheim sehr unterschiedlich ausfallen können, sollten Sie sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.

3. Warum finanziert die Pflegeversicherung nicht alle Kosten?

Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 nach einer langen gesellschaftlichen Debatte als Teilabsicherung des Pflegerisikos eingeführt und finanziert. Dadurch soll einerseits die finanzielle Belastung der Versicherten begrenzt werden, anderseits sollen die Lohnnebenkosten nicht über Gebühr ansteigen, um Deutschlands internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gefährden.

4. Warum steigt der Eigenanteil?

Zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern werden regelmäßig die Pflegesätze sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung vereinbart. Diese sollen es einem Pflegeheim ermöglichen, ihre Personal- und Sachaufwendungen zu finanzieren und ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Verhandlungen bilden üblicherweise die allgemeinen Preis- und Lohnentwicklungen ab. Steigen also die Löhne der Pflegekräfte, steigen auch die Pflegesätze und damit auch die Eigenanteile der  Heimbewohner.

Ein weiterer Grund für den Kostenanstieg: Ein Teil des von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteils besteht aus den Investitionskosten. Für die Planung und die finanzielle Förderung der Investitionskosten der Pflegeheime sind die Bundesländer zuständig. Investitionskosten, die nicht durch Bundesländer finanziert werden, können den Pflegebedürftigen von den Einrichtungen gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Bundesregierung hat daher bereits deutlich gemacht, dass die betroffenen Bundesländer ihrer Verantwortung besser gerecht werden müssen.

5. Was muss meine Familie zahlen?

Unterhaltsverpflichtete Angehörige können erst dann finanziell in Anspruch genommen werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Auf das Vermögen der Angehörigen kommt es dabei nicht an. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird damit bis zu dieser Höhe ausgeschlossen. Das gilt nicht für Ehepaare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. In diesem Fall ist das Einkommen beider Ehegatten bei der Frage einer eventuellen Bedürftigkeit zu berücksichtigen

Weiterführende Informationen dazu im FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

6. Was passiert, wenn ich mein Pflegeheim nicht mehr bezahlen kann?

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das Einkommen (bzw. die Rentenbezüge) sowie das Vermögen nicht ausreichen, haben Pflegegebedürftige einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese Leistungen werden bedarfsdeckend erbracht, d.h. der verbleibende Betrag kann bis zur vollen Höhe vom Sozialhilfeträger übernommen, sofern nicht unterhaltsverpflichtete Angehörige in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.

7. Muss ich alles verkaufen, um meine Heimkosten zu finanzieren?

Nein. Bei Barvermögen gibt es für Pflegebedürftige einen Freibetrag von 10.000 Euro (Stand: 01.01.2023). Zusätzlich gilt für Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ein Betrag von bis zu 25.000,00 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs stammt. Auch eine Immobilie zählt zum Schonvermögen, wenn sie noch von beiden Ehepartnern bewohnt wird, etwa bei Inanspruchnahme ambulanter Pflege durch einen der beiden Ehepartner. Ob eine Immobilie angemessen ist, bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücks- beziehungsweise der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes ggf. mit weiteren Angehörigen.

8. Steigen jetzt die Pflegebeiträge ins Unendliche?

Nein. Die Diskussion über steigende Eigenanteile macht aber deutlich, dass es eine gesellschaftliche Debatte und auch Entscheidung dazu braucht, welchen Teil der steigenden Pflegekosten die Pflegeversicherung und welchen Teil die Betroffenen bzw. ihre Angehörigen tragen sollen. Dabei muss klar sein, dass die Betroffenen nicht überfordert werden dürfen.

9. Kann man den Eigenanteil nicht einfach festschreiben?

Grundsätzlich sind die Möglichkeiten, Pflege besser zu finanzieren, begrenzt: mehr private Vorsorge, höhere Eigenanteile, steigende Beiträge oder Steuerzuschüsse. Alle Varianten haben Vor- und Nachteile.

10. Muss ich künftig privat stärker vorsorgen und wie wird das gefördert?

Der Staat unterstützt die Pflegevorsorge mit einer Zulage von 60 Euro im Jahr.

Die gesetzlichen Fördervoraussetzungen für eine private Pflege-Zusatzversicherung finden Sie auf der Übersichtsseite zur Pflege-Vorsorgeförderung.

Stand: 26. Juli 2024

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