Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite tritt am 1. April in Kraft
Spahn: „Medizinstudierende sollen keinen Nachteil haben, wenn sie bei der Bekämpfung von COVID-19 mithelfen.“
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat heute eine „Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gezeichnet, die voraussichtlich am 1. April in Kraft treten wird. Durch möglichst flexible Regelungen soll sichergestellt werden, dass die Medizinstudierenden in der aktuellen Krisensituation das Gesundheitswesen unterstützen und gleichzeitig ihr Studium erfolgreich fortsetzen können.
Wesentliche Regelungen:
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Das zweite Staatsexamen, das im April ansteht, wird im Grundsatz bundesweit verschoben; die Fortsetzung des Studiums wird gewährleistet.
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Die Länder haben nach Lage vor Ort die Möglichkeit, hiervon abzuweichen, wenn sie die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung unter den Bedingungen der epidemischen Lage sicherstellen können.
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Die Studierenden, für die das Examen verschoben wurde, gehen schon im April in ihre praktische Ausbildung (Praktisches Jahr - PJ). Für sie wird das PJ von 48 auf 45 Wochen verkürzt. Dies verlängert für sie die Zeit, sich auf das zweite Staatsexamen dann im April 2021 vorzubereiten.
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Bei den Prüfungsfragen für dieses zweite Staatsexamen werden coronabedingte Erfahrungen und Krankheitsbilder angemessen berücksichtigt.
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Die Studierenden in den Ländern, die das zweite Staatsexamen nicht verschieben, organisieren das PJ so, wie es in der Approbationsordnung für Ärzte regulär vorgesehen ist. Insbesondere bleibt es bei ihnen bei den vorgesehenen 48 Wochen.
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Bei den Ausbildungsbereichen für das PJ können die Universitäten flexibel mitbestimmen, wenn dies die Krankenversorgung vor Ort erfordert.
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Erleichtert wird auch die Durchführung des dritten Staatsexamens, das im Mai startet. Insbesondere wird die Dauer der Prüfung um die Hälfte gekürzt. Prüferinnen und Prüfer werden in dieser Zeit auch für andere Aufgaben gebraucht.
Die Verordnung wird auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes erlassen, der durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite neu gefasst wurde. Der Deutsche Bundestag hat die epidemische Lage von nationaler Tragweite in seiner Sitzung am 25. März 2020 mit Inkrafttreten des Gesetzes festgestellt.