Bundesgesundheitsminister Lauterbach legt Eckpunkte zur Notfallreform vor

Eine bessere Erreichbarkeit von Ärzten außerhalb der üblichen Sprechzeiten, konkrete Vorgaben für telemedizinische Angebote und Hausbesuche sowie eine engere Kooperation von ärztlichem Bereitschaftsdienst und Krankenhäusern: das sind die zentralen Eckpunkte einer Notfallreform, die Bundesgesundheitsminister Lauterbach in Berlin vorgestellt hat.

16. Januar 2024

Im Notfall sollen Patientinnen und Patienten dort behandelt werden, wo sie am schnellsten und am besten versorgt werden. Das muss nicht immer das Krankenhaus sein. In vielen Fällen ist die notdienstliche Akutversorgung sehr viel sinnvoller. Und häufig reicht auch der Besuch am nächsten Tag in der Hausarztpraxis. Heute sind die Notfallzentren der Kliniken oft überfüllt, auch mit Patienten, die nicht im Krankenhaus versorgt werden müssten.

Um die Patienten besser zu steuern, werden wir die Notdienstnummern von Rettungsdienst (112) und KVen (116117) vernetzen, Integrierte Notfallzentren bundesweit an Krankenhäusern aufbauen und die ambulanten Notdienststrukturen stärken. Patienten erspart das unnötige Wege und verhindert lange Wartezeiten in Notaufnahmen und Arztpraxen.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Die Eckpunkte im Einzelnen

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Eckpunkte Notfallreform

  • Um Patientinnen und Patienten schneller einen Behandlungstermin zu vermitteln, sollen die Terminservicestellen ausgebaut und verstärkt werden und sich mit den Rettungsleitstellen vernetzen. Hierzu sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit Rettungsleitstellen künftig zwingend kooperieren und eine Überleitung von Hilfesuchenden, je nach Fall, ermöglichen. Zur Förderung der Terminservicestellen werden zusätzliche Mittel durch die gesetzliche Krankenversicherung und die KVen bereitgestellt
  • Die notdienstliche Akutversorgung wird bundesweit vereinheitlicht. Dazu wird der Sicherstellungsauftrag der KVen konkretisiert. Sie müssen rund um die Uhr eine telemedizinische Versorgung sowie Hausbesuche insbesondere für immobile Patientinnen und Patienten bereitstellen.
  • Die KVen erhalten gesetzlich die Möglichkeit, für den aufsuchenden Dienst auch qualifiziertes nichtärztliches Personal einzubinden oder mit dem Rettungsdienst zu kooperieren (Gemeindenotfallsanitäter). Die ärztliche Kompetenz wird in diesen Fällen durch eine telemedizinische Anbindung dieser Dienste sichergestellt.
  • Um Patientinnen und Patienten im Notfall gleich an die richtigen Strukturen zur Behandlung weiterzuleiten, sollen flächendeckend Integrierte Notfallzentren (INZ) sowie, dort wo es die Kapazitäten zulassen, Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) eingerichtet werden. INZ und KINZ bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer zentralen Ersteinschätzungsstelle („gemeinsamer Tresen“) und einer KV-Notdienstpraxis in unmittelbarer Nähe.
  • Die Kooperationspartner der INZ sollen sich zudem digital vernetzen, um Behandlungsdaten schnell austauschen zu können.
  • Die Öffnungszeiten der INZ werden gesetzlich festgelegt: (Wochenende/Feiertage: 9 Uhr bis 21 Uhr, Mittwoch/Freitag: 14 Uhr bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 Uhr bis 21 Uhr). Abweichungen davon sind im Einzelfall möglich, wenn die notdienstliche Versorgung anderweitig sichergestellt ist.
  • Durch eine Anbindung an eine Terminservicestelle sollen Patientinnen und Patienten in INZ auch geeignete Termine für eine Weiterbehandlung angeboten werden können. Zudem soll auch die Abgabe von kurzfristig benötigten Arzneimitteln ermöglicht werden. Hierzu können die Integrierten Notfallzentren mit Apotheken in unmittelbarer Nähe Kooperationsvereinbarungen treffen.
  • Damit Patientinnen und Patienten nach Behandlung in einer Notdienstpraxis oder bei einem Hausbesuch nicht anschließend noch einmal in eine Hausarztpraxis gehen müssen, nur um eine Krankschreibung zu erhalten, soll auch den INZ sowie dem aufsuchenden Notdienst die Ausstellung der Krankschreibung ermöglicht werden.

Die Bundesregierung wird in Kürze einen Referentenentwurf zur Notfallreform vorlegen. Das Gesetz soll im Januar 2025 in Kraft treten.

Die Reform der Notfallversorgung ist eng mit der Reform des Rettungsdienstes verknüpft. Hierzu wird das BMG in Kürze ebenfalls Eckpunkte vorlegen.

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