Zielgerichtete und niedrigschwellige psychotherapeutische Hilfe für vulnerable Menschen
Bundesrat billigt Fünfte Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Patientinnen und Patienten, die einen besonders erschwerten Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung haben, sollen besser dabei unterstützt werden, einen Behandlungsplatz zu erhalten. Das ist Ziel der Fünften Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, die der Bundesrat heute gebilligt hat.
Bestimmte Erkrankungen, Beeinträchtigungen oder persönliche und soziale Umstände erschweren es, sich im Gesundheitswesen zurechtzufinden und Kontakt zu Leistungserbringern aufzunehmen. Das betrifft auch den Zugang zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung. Gerade diese besonders vulnerablen Patienten brauchen gezielte Unterstützung. Daher schaffen wir zusätzliche niedrigschwellige ambulante Behandlungskapazitäten für die psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung für Menschen, die intellektuell beeinträchtigt sind, eine geistige Behinderung haben oder unter einer Suchterkrankung leiden.
Die Regelungen im Einzelnen
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Ärztinnen und Ärzte mit einer entsprechenden Weiterbildung sind auf Antrag vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Personen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, zuzulassen.
- Hierzu müssen die Ärztinnen und Ärzte mit einem sozialpädiatrischen Zentrum, einem sozialpädiatrischen Dienst, einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, einer Einrichtung der Sucht- bzw. Krisenhilfe oder einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Eingliederungshilfe, Wohnungslosenhilfe) kooperieren.
- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.