Qualitätssicherung im Krankenhausbereich

Eine entscheidende Voraussetzung für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Darunter werden die Abbildung, Sicherung und Verbesserung der Qualität insbesondere der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten verstanden.

Alle Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung sind verpflichtet, die Qualität ihrer Leistungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthält unter anderem die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements und zur Beteiligung an Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden externen Qualitätssicherung (Paragraph 135a SGB V). Unter einem einrichtungsinternen Qualitätsmanagement versteht man die Einführung von Prozessen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, beispielsweise durch Risikomanagement- oder Fehlermeldesysteme. Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind Verfahren zum Vergleich, zur Bewertung und zur Kontrolle der Behandlungen, der Behandlungsergebnisse und der organisatorischen Abläufe.

Mit den Gesundheitsreformen der letzten Jahre wurde die Qualitätssicherung durch spezielle Vorgaben weiterentwickelt. So wurde mit dem am 12. Dezember 2024 in Kraft getretenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) festgelegt, dass Leistungen der Krankenhausbehandlung künftig in Leistungsgruppen eingeteilt werden, für die jeweils Qualitätskriterien als Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität gelten. Durch die Festlegung und Fortentwicklung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien für die einzelnen Leistungsgruppen soll die Qualität der medizinischen Versorgung in Krankenhäusern gestärkt werden.

Daneben ist die Festlegung von verbindlichen konkretisierenden Regelungen zur Qualitätssicherung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich – also in der vertragsärztlichen Versorgung und in den Krankenhäusern –insbesondere dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Das heißt, der G-BA hat auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen des SGB V konkrete verpflichtende Qualitätssicherungsmaßnahmen insbesondere auch für die Qualitätssicherung im Krankenhaus zu bestimmen. Seine Vorgaben sind für die Leistungserbringer verbindlich.

Anforderungen an die Qualitätssicherung

Die Richtlinien für zugelassene Krankenhäuser umfassen unter anderem Einzelheiten zu den Maßnahmen der externen Qualitätssicherung. Dabei wird die Qualität ausgewählter Leistungsbereiche der Krankenhäuser anhand von Daten gemessen. So können Behandlungsergebnisse verglichen werden und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung angestoßen werden. Bisher werden in der externen stationären Qualitätssicherung über 400 Qualitätsindikatoren und Kennzahlen in 16 QS-Verfahren ausgewertet. Hierdurch wird ein bundesweiter Qualitätsvergleich möglich. Der G-BA kann zudem Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festlegen. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Anforderungen erfolgt in Krankenhäusern im Rahmen von Prüfungen des Medizinischen Dienstes, zu denen der G-BA das Nähere regelt.

Der G-BA hat die Anforderungen an die Qualitätssicherung, nach den gesetzlichen Vorgaben, möglichst einheitlich und sektorenübergreifend, das heißt für die vertragsärztliche Versorgung und die Krankenhausversorgung, festzulegen.

Außerdem fasst der G-BA unter anderem für zugelassene Krankenhäuser Beschlüsse zu:

  • Fortbildungspflichten für Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Krankenhäusern,
  • vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Qualitätsverträge erprobt werden sollen,
  • Mindestmengen für bestimmte planbare Leistungen,
  • Inhalten der jährlich zu erstellenden Qualitätsberichte.

Hinter den Mindestmengen steht das Ziel, besonders schwierige Eingriffe, deren Behandlungsergebnis von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, nur von solchen Krankenhäusern durchführen zu lassen, deren Ärztinnen und Ärzte damit ausreichend Erfahrung haben. Zur weiteren Förderung von Transparenz und Qualität der Versorgung wurde zudem die Veröffentlichung allgemeinverständlicher und einrichtungsvergleichender Informationen über die Versorgungsqualität von zugelassenen Krankenhäusern und vertragsärztlichen Leistungserbringern ermöglicht.

Darüber hinaus existiert die gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen, Qualitätsverträge mit Krankenhäusern zu vereinbaren. Mit der Vereinbarung von Qualitätsverträgen soll erprobt werden, ob durch die Vereinbarung von Anreizen eine weitere Verbesserung der Qualität erreicht werden kann. Der G-BA bestimmt die Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Qualitätsverträge erprobt werden.

Diese Qualitätsverträge können zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in acht Leistungsbereichen geschlossen werden:

  • Endoprothetische Gelenkversorgung,
  • Prävention des postoperativen Delirs bei älteren Patientinnen und Patienten,
  • Respirationsentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten (Weaning),
  • Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus,
  • Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung,
  • Multimodale Schmerztherapie,
  • Geburten/Entbindung,
  • Stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit.

Der G-BA wird bei seinen Aufgaben im Bereich Qualitätssicherung von dem fachlich unabhängigen Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) unterstützt. Es liefert dem G-BA wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen der Qualitätssicherung. Außerdem soll das Institut zur besseren Transparenz über die Qualität der Versorgung beitragen. Hierzu soll das IQTIG unter anderem zukünftig Qualitätsvergleiche zu Krankenhausleistungen veröffentlichen, damit sich Patientinnen und Patienten zum Beispiel bei der Wahl eines Krankenhauses über die Qualität der Leistungen und Einrichtungen in übersichtlicher Form leichter informieren können. Das IQTIG hat zudem die gesetzliche Aufgabe, die Datenaufbereitung und geeignete Bewertungen für den Bundes-Klinik-Atlas vorzunehmen. Hintergrund ist das am 28. März 2024 in Kraft getretene Krankenhaustransparenzgesetz, auf dessen Grundlage zur Information und Aufklärung von Patientinnen und Patienten seit Mai 2024 Daten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens in Deutschland durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-Klinik-Atlas veröffentlicht werden (www.bundes-klinik-atlas.de).

Stand: 3. Januar 2025

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