Angebote für werdende Mütter

Schwangerschaft und Mutterschaft genießen auch in der GKV einen besonderen Stellenwert. Zu den in der Regel zuzahlungsfreien Leistungen gehören:

  • ärztliche Betreuung einschließlich der Schwangerenvorsorge
  • Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung
  • stationäre Entbindung im Krankenhaus oder in einer an­deren Einrichtung mit Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung
  • ambulante Entbindung zu Hause oder in einer hebammengeleiteten Einrichtung, wie zum Beispiel einem Geburtshaus (Geburtshäuser erhalten einen Betriebskostenzuschuss von den Krankenkassen)
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt stehen - Hebammenhilfe in der Schwangerschaft und im Wochenbett (neben der Betreuung bei der Entbindung)
  • Hebammenhilfe in der Schwangerschaft und im Wochenbett (neben der Betreuung bei der Entbindung, siehe oben)
  • häusliche Pflege und Haushaltshilfe, die wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich sind, soweit keine im Haushalt lebende Person diese Aufgaben erfüllen kann
  • Mutterschaftsgeld für Mitglieder der GKV

Wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld wird regelmäßig für die letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, für den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Geburt – bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung – gezahlt. Ebenso wird die Zahlung des Mutterschaftsgeldes um vier Wochen verlängert, wenn das Baby mit einer Behinderung zur Welt kommt und die Behinderung in den ersten acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate beziehungsweise der letzten 13 Wochen vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro am Tag, der Arbeitgeber zahlt für die Zeit der Schutzfristen und für den Entbindungstag den Betrag der Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn.

Stand: 15. Februar 2024

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