Betreuungsdienste

Betreuungsdienste als zugelassene Leistungserbringer im System der sozialen Pflegeversicherung sind ambulante Dienste, die Leistungen der häuslichen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung unter Leitung einer verantwortlichen Fachkraft erbringen, die keine Pflegefachkraft sein muss. Gleiches gilt auch für das einzusetzende Personal.

Als verantwortliche Fachkräfte können qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, eingesetzt werden.

Das Angebot der Betreuungsdienste umfasst unter anderem persönliche Hilfeleistungen, wie Unterstützung bei der Orientierung und Gestaltung des Alltags und im Haushalt sowie bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und sozialer Fähigkeiten der Pflegebedürftigen. Vor der Einführung der Betreuungsdienste hat der Gesetzgeber diese in einem Modellvorhaben durch den GKV-Spitzenverband praktisch erproben und wissenschaftlich evaluieren lassen.

Pflegefachliche Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit werden von den ambulanten Betreuungsdiensten nicht durchgeführt. Im Übrigen finden aber alle Vorschriften zu den Leistungen der Pflegeversicherung, die sich auf ambulante Pflegedienste beziehen (auch zum Beispiel beim Entlastungsbetrag), entsprechende Anwendung auch auf die ambulanten Betreuungsdienste, soweit der Bereich der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung betroffen ist.

Hinweise und Erläuterungen zur Bedeutung pflegerischer Betreuungsmaßnahmen in der Pflegepraxis und insbesondere zum Aufbau, den Anforderungen und dem Management von ambulanten Betreuungsdiensten einschließlich von Musterverträgen für ihre Zulassung liegen in einem Praxisleitfaden auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes zusammengefasst vor.

Stand: 15. Oktober 2024

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