Bundeskrebsregisterdatengesetz

Das Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) soll verlässliche bundesweite Daten zum Krebsgeschehen verfügbar machen. Es ist am 18. August 2009 in Kraft getreten und wurde mit dem Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 18. August 2021 reformiert.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

  • die Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut als Voraussetzung für die Bereitstellung verlässlicher Daten auf Bundesebene;
  • regelmäßige Veröffentlichung von Berichten zum Krebsgeschehen in Deutschland;
  • Regelungen zur Datenübermittlung von den Landeskrebsregistern an das Zentrum für Krebsregisterdaten und umgekehrt;
  • Regelungen zur Bereitstellung der Daten an Dritte zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, um insbesondere die Versorgungsforschung zu stärken

Zusammenführung der Daten der Krebsregister der Länder

Mit dem Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 18. August 2021 wurde die Zusammenführung von epidemiologischen und klinischen Daten der Landeskrebsregister auf Bundesebene in zwei Stufen geregelt. In einer 1. Stufe wird der von den Krebsregistern der Länder an das ZfKD zu übermittelnde Datensatz um klinische Daten, beispielsweise zur Therapie und zum Verlauf von Krebserkrankungen, erweitert. Dies soll einen Mehrwert für Forschung und Versorgung generieren und das ZfKD dabei unterstützen, das Krebsgeschehen in Deutschland besser zu analysieren. Die 1. Stufe wurde am ZfKD umgesetzt.

In einer 2. Stufe soll bis Ende 2024 ein Konzept zur Schaffung einer Plattform für eine bundesweite anlassbezogene Zusammenführung der gesamten Krebsregisterdaten aus den Ländern entwickelt werden. Dies umfasst somit auch Daten, die in der 1. Stufe nicht verfügbar sind. Auch eine Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Daten soll unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen möglich werden. Die Krebsregister, das ZfKD und klinisch-wissenschaftliche Akteure aus Versorgung und Forschung sollen zu diesem Zweck bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept für eine Plattformlösung erarbeiten.

Bereitstellung der Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken

Seit mehreren Jahren prüft das ZfKD die von den Krebsregistern der Länder gelieferten Datensätze auf Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit und stellt sie der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung. Auch der erweiterte Datensatz der 1. Stufe wird Dritten auf Antrag bereitgestellt. Übermittelt werden ausschließlich anonymisierte Daten. Eine Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze kann in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung unter Kontrolle des ZfKD erfolgen, wenn dies für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder Auflagen des ZfKD können einen Ausschluss vom Datenzugang beim ZfKD für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach sich ziehen. Die missbräuchliche Weitergabe oder Verarbeitung von Daten ist strafbar.

Die Arbeit des Zentrums wird durch einen Beirat und einen Wissenschaftlichen Ausschuss begleitet. Der Beirat berät das ZfKD fachlich und strategisch. Der wissenschaftliche Ausschuss unterstützt das ZfKD bei der Beurteilung von Datenanträgen.

Stand: 12. Juni 2024

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