Fragen und Antworten zur Telematikinfrastruktur und elektronischer Gesundheitskarte

Wozu dient die Telematikinfrastruktur?

Es gibt kaum eine Innovation, die unser Leben in den letzten 20 Jahren so verändert hat wie das Internet und die damit verbundene Digitalisierung in unserer Gesellschaft. Auch im Gesundheitswesen ist die digitale Revolution angekommen. Fast alle Praxen und Krankenhäuser nutzen digitale Datenverarbeitung. Bei der Übermittlung dieser Daten stecken wir aber oftmals noch im analogen Zeitalter von Brief und Fax. Daher nutzen wir die Chancen der Digitalisierung endlich auch für eine bessere medizinische Versorgung .

Die Versicherten erwarten zu Recht, dass medizinische Daten immer dann zur Verfügung stehen, wenn sie für ihre Behandlung benötigt werden. Und das unter Beachtung von Datensicherheit und Datenschutz!

Daher wurde eine besondere, sichere digitale "Datenautobahn" für das Gesundheitswesen, die sog. Telematikinfrastruktur (TI), eingeführt. Sie verbindet die Praxen, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen sicher miteinander, so dass sie besser und schneller miteinander kommunizieren können. Sie ermöglicht zudem Versicherten, ihren Behandlern wichtige Gesundheitsdaten zeitnah und sicher zur Verfügung zu stellen. Zuständig für die Schaffung der TI ist die Gesellschaft für Telematik (gematik).

Es handelt sich um ein komplexes IT Projekt – es gibt in Deutschland allein mehr als 70 Millionen gesetzlich Versicherte –, das schrittweise umgesetzt wird. Der erste Schritt war die Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten (eGK). Mittlerweile sind bereits fast alle Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Krankenhäuser und Apotheken flächendeckend an die TI angeschlossen.. Weitere Leistungserbringergruppen und Einrichtungen, wie beispielsweise der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) oder auch Pflege- und Reha-Einrichtungen sowie Hebammen und Physiotherapeuten, sollen in den kommenden Jahren angeschlossen werden, so dass das Potenzial der TI zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung umfassend ausgeschöpft werden kann.

Aufbauend auf dem fortschreitenden Ausbau der TI werden seit Herbst 2020 schrittweise die ersten medizinischen Anwendungen der eGK – der elektronische Medikationsplan (eMP) und die Notfalldaten – sowie der sichere Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) eingeführt.

Die Einführung nutzbringender Anwendungen, wie dem modernen Versichertenstammdatenmanagement, den Notfalldaten, dem Medikationsplan, der elektronischen Patientenakte (ePA) und den telemedizinischen Anwendungen, wird durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gesetzlichen Anreizen, Fristen und Sanktionen flankiert. Die Richtung stimmt. Das zeigt die Einhaltung der einzelnen Umsetzungsstufen durch die Beteiligten.

Was bringen die Telematikinfrastruktur und die elektronische Gesundheitskarte für die Versicherten?

Die Versicherten profitieren von der TI und der eGK durch:

Insgesamt profitieren die Versicherten von der Vernetzung und vom besseren Informationsaustausch der Behandler untereinander. Denn neben der Qualifikation der Ärztin bzw. des Arztes ist für die Qualität der Behandlung auch entscheidend, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin über alle relevanten Informationen verfügt.

Wie wird der Datenschutz bei der Gesundheitskarte sichergestellt?

Der Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten steht an erster Stelle. Die sensiblen Gesundheitsdaten sind nicht einfach auslesbar, da sie verschlüsselt gespeichert und übertragen werden. Sie werden mittels moderner kryptografischer Verfahren geschützt. Diese Verfahren wurden von unabhängigen Wissenschaftlern entwickelt und über mehrere Jahre auf ihre Wirksamkeit hin untersucht und werden stets an den aktuellen Stand der technischen Forschung angepasst. Diese Verschlüsselungsverfahren verhindern, dass Unbefugte die Daten lesen können. Darüber hinaus schützen Signaturverfahren die Daten vor unberechtigter Veränderung und stellen sicher, dass die Urheberschaft von Daten nachträglich nicht bestritten werden kann. Mit der eGK, auf der der individuelle Schlüssel der Versicherten gespeichert ist, hat der Versicherte es selber in der Hand, die Daten wieder lesbar zu machen. Der Zugriff auf die Daten der eGK darf nur zum Zwecke der medizinischen Versorgung erfolgen. Zugriff hat nur ein enger, gesetzlich festgelegter Personenkreis. Hierzu gehören insbesondere Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte. Um auf die medizinischen Daten der Gesundheitskarte zugreifen zu können, gilt prinzipiell das sogenannte Zwei-Schlüssel-Prinzip. Ähnlich wie bei der Bankkarte müssen die Versicherten die medizinischen Daten mittels ihrer eGK und einer PIN freischalten. Ärztinnen und Ärzte benötigen für den Zugriff einen zweiten Schlüssel, nämlich ihren Heilberufsausweis und ebenfalls eine PIN. (Ausnahme: Versicherte greifen außerhalb der Arztpraxis eigenständig, beispielsweise mit ihrem Tablet oder Smartphone, auf ihre ePA zu; hierfür sind besondere sichere Verfahren vorgesehen.) Das heißt, unberechtigte Nutzer würden nur sehr stark verschlüsselte Daten finden, die sie nicht entschlüsseln und keinem bestimmten Versicherten zuordnen können. Mit der eGK erhalten die Versicherten demnach ein technisches Mittel, um sich wirksam vor unberechtigten Zugriffen zu schützen und selbst zu bestimmen, wer wann welche Daten speichern, einsehen oder ändern kann.

Die Patientinnen und Patienten entscheiden allein, welche medizinischen Anwendungen sie nutzen möchten und wer auf ihre Daten zugreifen darf. Sie können für jede medizinische Anwendung – sei es für die Notfalldaten, den eMP oder die ePA – jederzeit festlegen, ob und durch wen hierauf zugegriffen wird. Der bzw. die Versicherte stimmt dem Zugriff der Ärztin oder des Arztes zu, indem die elektronische Gesundheitskarte in das Kartenlesegerät des Arztes gesteckt und eine PIN eingegeben wird. Eine Ausnahme besteht für die Notfalldaten: Haben sich Patientinnen und Patienten freiwillig für diese Anwendung entschieden, so können Ärztinnen und Ärzte diese in einem medizinischen Notfall ohne PIN-Eingabe durch die Patientinnen und Patienten auslesen. Darüber hinaus können Versicherte künftig unter Nutzung sicherer Verfahren und ihres Tablets oder Smartphones ausgewählten Leistungserbringern sowohl zeitlich als auch inhaltlich eingrenzbare Zugriffsberechtigungen auf Daten ihrer ePA erteilen. Nur berechtigte Leistungserbringer, wie zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte, können mit Einwilligung der Versicherten auf die Daten zugreifen. Der Zugriff auf die medizinischen Daten ist aber nur zum Zweck der Versorgung erlaubt. Da außer dem Versicherten selbst niemand über den Schlüssel der elektronischen Gesundheitskarte verfügt und es keinen "Generalschlüssel" gibt, können nicht berechtigte Dritte (zum Beispiel Versicherungen, Behörden, Unternehmen) nicht auf die sensiblen medizinischen Daten des Versicherten zugreifen. Missbrauch ist strafbar. Aus Gründen der Nachverfolgbarkeit werden Zugriffe auf der Karte gespeichert, so dass immer klar ist, wer auf die Daten der eGK zugegriffen hat.

Wer entscheidet darüber, welche Gesundheitsdaten gespeichert werden?

Mit der Einführung der Telematikinfrastruktur und der eGK wurde ein Umdenken im Gesundheitswesen eingeleitet. Die Versicherten wurden in den Mittelpunkt gerückt, und es wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sie stärker als bisher in das Therapiegeschehen einbezogen werden können. Dadurch wird auch das wachsende Informationsbedürfnis der Menschen erfüllt. Denn niemand hat ein größeres Interesse an den persönlichen Gesundheitsdaten als die Versicherten selbst.

Zwar benötigt jede und jeder gesetzlich Versicherte eine eGK als Versicherungsnachweis bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings haben alle Versicherten die Wahl, ob sie die medizinischen Anwendungen der eGK nutzen möchten, welche medizinischen Daten gespeichert werden und welche Informationen sie an ihre Ärztinnen und Ärzte weitergeben.

Stand: 2. Januar 2023

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