Eigeneinrichtungen

Finden sich z. B. in einer strukturschwachen Region keine Ärzte, die eine Praxis eröffnen oder übernehmen wollen, können Kassenärztliche Vereinigungen sogenannte Eigeneinrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. Die in Eigeneinrichtungen erbrachten Leistungen werden aus der Gesamtvergütung der ambulanten ärztlichen Versorgung finanziert. In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung können auch Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten insbesondere mit angestellten Ärzten betreiben und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (hiervon zu unterscheiden ist die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen). Die Vergütung der in der kommunalen Einrichtung erbrachten ärztlichen Leistungen erfolgt aus der Gesamtvergütung.

Insbesondere für junge Ärzte haben solche Eigeneinrichtungen den Vorteil, dass sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten können und nicht das wirtschaftliche Risiko einer eigenen Praxis tragen müssen. Die in kommunalen Einrichtungen tätigen Ärzte sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden.

Auch Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen betreiben, sofern diese bereits am 1. Januar 1989 bestanden. Neue Eigeneinrichtungen dürfen sie nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können.

Stand: 11. März 2016

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