Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG

Entschädigungsansprüche für den Verdienstausfall von Arbeitnehmern und Selbstständigen sind in § 56 IfSG geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie in den FAQs zu § 56 IfSG (PDF, barrierefrei, 436 KB).

Im Interesse der Länder stellt das BMG die LVO-Abzugstabelle bis zu einem Bemessungsentgelt von 60.000 Euro für die Berechnung von Entschädigungsansprüchen nach § 56 Absatz 1 und Absatz 1a IfSG zur Verfügung.

Für das Jahr 2023 gibt es nunmehr zwei Tabellen - eine für Zeiträume bis zum 30. Juni 2023 und eine für Zeiträume ab 1. Juli 2023. Insgesamt erfolgte für das Jahr 2023 eine Anpassung an das Jahressteuergesetz 2022 unter Berücksichtigung der geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023, welche das Bundesministerium der Finanzen am 13. Februar 2023 veröffentlicht hat.

Die ab 1. Juli 2023 anzuwendende LVO-Abzugstabelle berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Stand: 20. November 2024

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