Grundpflege

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten. Die Grundpflege umfasst pflegerische Hilfen aus unterschiedlichen Bereichen. Welche dieses sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) fest.

Stand: 6. August 2024

Hinweis
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nutzen leider eine Browser-Version, die nicht länger vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Um das Angebot und alle Funktionen in vollem Umpfang nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte ihren Browser auf die letzte Version von Chrome, Firefox, Safari oder Edge. Aus Sicherheitsgründen wird der Internet Explorer nicht unterstützt.