Grundpflege
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten. Die Grundpflege umfasst pflegerische Hilfen aus unterschiedlichen Bereichen. Welche dieses sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) fest.