Innovative Behandlungsmethoden
Ein wesentliches Qualitätsmerkmal des Gesundheitswesens ist, dass nützliche Innovationen möglichst rasch den Patientinnen und Patienten in der Versorgung zur Verfügung stehen. Nicht immer jedoch ist der Nutzen neuer Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden ausreichend genug belegt, um über eine flächendeckende Einführung entscheiden zu können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat daher die Möglichkeit erhalten, die wissenschaftliche Erprobung innovativer nichtmedikamentöser Untersuchungs- und Behandlungsmethoden selbst zu initiieren (vgl. § 137e SGB V). Auch Anbieter innovativer Methoden können die Erprobung beim G-BA beantragen. Somit können neue Behandlungsmethoden gezielt auf ihren Nutzen hin überprüft werden. Auf dieser tragfähigen Grundlage kann dann mit den Ergebnissen der Erprobung eine fundierte Entscheidung über die allgemeine Anerkennung einer neuen Methode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen werden.
Für bestimmte neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erfolgt ein systematisches, obligatorisches und fristgebundenes Bewertungsverfahren durch den G-BA (vgl. § 137h SGB V). Dies betrifft neue Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinproduktes mit hoher Risikoklasse beruht, die ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweisen und die erstmalig im Krankenhaus zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden sollen.