Kinderlosenzuschlag

Grundsätzlich müssen alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit dem Jahr 2005 zusätzlich zu dem „normalen“ Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten.

Dieser so genannte Beitragszuschlag für Kinderlose belief sich bis zum 30. Juni 2023 auf 0,35 Beitragssatzpunkte der beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Beitragszuschlag 0,6 Beitragssatzpunkte. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle.

Die Zahlung des Beitragszuschlags erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahrens. Die beitragsabführende Stelle behält den Zuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen ein (also zum Beispiel der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt oder die Versorgungswerke von den Versorgungsbezügen) und führt ihn zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab.

Mit Beschluss vom 7. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Zur Umsetzung dieses Beschlusses wurde für Mitglieder mit mehreren Kindern unter 25 Jahren mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 19. Juni 2023 ein Abschlag je Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Zudem wurde der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Die Regelungen sind zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten.

Durch die Anhebung des Zuschlags für Mitglieder ohne Kinder wird die Beitragsdifferenzierung zwischen Mitgliedern mit Kindern und Mitgliedern ohne Kinder maßvoll erhöht. Dies dient zum einen dem Ziel, der Ausgangsrelation zwischen dem regulären Beitragssatz und dem Beitragszuschlag für Kinderlose aus dem Jahr 2005 wieder besser zu entsprechen. Denn während der allgemeine Beitragssatz seit dem Jahr 2005 bereits mehrfach erhöht wurde (im Jahr 2005 belief er sich auf 1,7 Prozent, aktuell beläuft er sich auf 3,4 Prozent), ist der Beitragszuschlag für Kinderlose seit seiner Einführung nicht in gleicher Relation erhöht worden. Zum anderen dient die Anhebung dazu, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2022 geforderte Beitragssatzdifferenzierung nach Kinderzahl zu finanzieren.

Stand: 18. September 2024

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