Kontrahierungszwang

Grundsätzlich herrscht in Deutschland Privatautonomie. Das heißt, ein Vertragspartner ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit jedem abzuschließen. So muss zum Beispiel ein Kaufhaus oder ein Gastwirt auch nicht jeden bedienen. Es gibt jedoch gesetzlich vorgeschriebene Ausnahmen.

Der so genannte Kontrahierungszwang ist die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. Zum Beispiel müssen Verkehrsbetriebe grundsätzlich jedermann nach den Bedingungen des öffentlichen Tarifs befördern. Oder die Deutsche Post AG muss für jedermann Universaldienstleistungen im Bereich der Postdienste erbringen. Auch gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem Kontrahierungszwang: Sie sind verpflichtet, alle diejenigen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, aufzunehmen, unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand oder ihrer finanziellen Leistungskraft.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz haben alle Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eine Rückkehrmöglichkeit in ihre Krankenversicherung erhalten – sei es eine gesetzliche oder private Krankenversicherung. Die private Krankenversicherung bietet hierfür auch einen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Basistarif an – ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse. Auch für diesen Basistarif gilt – im Gegensatz zu anderen PKV-Tarifen – der Kontrahierungszwang: Die privaten Krankenversicherungen müssen dort alle Menschen aufnehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Aufnahme beantragen. Gleiches gilt für die staatlich geförderte private Pflegevorsorge: Für private Pflege-Zusatzversicherungen, für die der Staat eine Zulage bezahlt, greift ebenfalls ein Kontrahierungszwang.

Stand: 10. Mai 2016

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