Orientierungs- und Veränderungswert

Um die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser zu ermitteln, wurde das Statistische Bundesamt beauftragt, jährlich einen Orientierungswert zu berechnen. Er spiegelt die Personal- und Sachkostenentwicklungen im Krankenhausbereich wider und wird zum 30. September eines Jahres veröffentlicht.

Maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (Paragraf 71 SGB V) ist die Veränderungsrate nach Paragraf 71 Absatz 3 SGB V, welche das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 15. September eines jeden Jahres feststellt. Die Veränderungsrate gibt die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen an.

Als Obergrenze für die Landesbasisfallwerte gilt seit 2013 nicht mehr die Grundlohnrate, sondern der Veränderungswert nach Paragraf 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG. Er wird jährlich durch die Vertragsparteien auf Bundesebene ( Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Verband der Privaten Krankenversicherung) vereinbart.

Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach Paragraf 71 Absatz 3 SGB V, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach Paragraf 71 Absatz 3 SGB V, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert (Paragraf 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG und Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet die Bundesschiedsstelle über den Veränderungswert. Der Veränderungswert stellt die maximale Steigerungsmöglichkeit für den Landesbasisfallwert dar.

Stand: 16. Mai 2024

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