Pflegeeinrichtungen (stationär)

Es gibt teilstationäre Pflegeeinrichtungen, in denen pflegebedürftige Menschen tagsüber oder nachts untergebracht und verpflegt werden, sowie vollstationäre Pflegeeinrichtungen, in denen pflegebedürftige Menschen ganztägig versorgt werden. Die Pflegebedürftigen werden dort unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt oder betreut.

Wenn die Pflege in der häuslichen Umgebung nicht mehr in ausreichendem Umfang gewährleistet werden kann, gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die Pflege einer oder eines Angehörigen weiterhin zu sichern.

Ein wesentlicher Baustein, um die häusliche Pflege weiter aufrecht zu erhalten, ist die teilstationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, die tagsüber bzw. nachts die Tages- oder Nachtpflege übernimmt. Diese Angebote werden in der Regel dann in Anspruch genommen, wenn pflegende Angehörige tagsüber beispielsweise einer Berufstätigkeit nachgehen. Anspruch auf teilstationäre Tages- und Nachtpflege besteht, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Pflegebedürftigen werden bei der Tagespflege meist morgens abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht.

Reichen diese Angebote nicht mehr aus, kann eine vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim in Frage kommen. In einer vollstationären Pflegeeinrichtung kann zudem auch eine vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Immer mehr Menschen haben ferner den Wunsch, im Alter auch trotz Pflegebedürftigkeit möglichst selbstbestimmt zu leben. Neue Wohnformen, wie zum Beispiel eine Senioren-WG, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Gleichaltrigen beziehungsweise Menschen in derselben Lebenssituation zu leben – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Die Bewohnerinnen und Bewohner einer WG leben in eigenen Zimmern, haben aber die Möglichkeit, in Gemeinschaftsräumen gemeinsame Aktivitäten durchzuführen, wie beispielsweise Kochen. Erfüllen Pflege-Wohngemeinschaften bestimmte Mindestvoraussetzungen, sind sie als ambulant betreute Wohngruppen anzusehen, für die die Pflegeversicherung an pflegebedürftige WG-Mitglieder einen Wohngruppenzuschlag leistet.

Zunehmend bestehen auch Angebote des betreuten Wohnens, z. B. in Seniorenwohnanlagen. In kleineren Apartments oder Wohnungen können pflegebedürftige Menschen dort ebenfalls noch lange ein eigenständiges Leben zu führen, ohne auf die notwendige pflegerische Betreuung zu verzichten.

 

Stand: 23. Januar 2025

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