Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)

Etwa 2,9 Millionen Menschen (soziale und private Pflegeversicherung) in Deutschland sind derzeit pflegebedürftig. Sie und ihre Angehörigen haben bereits zum 1. Januar 2015 durch das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) deutlich mehr Unterstützung erhalten. So wurden fast alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung angehoben. Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wurden ausgebaut und können seitdem besser miteinander kombiniert werden. Der Anspruch auf niedrigschwellige Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege wurde ausgeweitet. Zudem wurden die Mittel für Umbaumaßnahmen – beispielsweise den Einbau barrierefreier Duschen – auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme erhöht, damit Pflegebedürftige künftig länger in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.

Bessere Leistungen erhielten auch Menschen, die an Demenz erkrankt sind. Menschen mit Demenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden sogenannten Pflegestufe 0 haben durch das erste Pflegestärkungsgesetz seit dem 1. Januar 2015 erstmals die Möglichkeit, auch Leistungen der teilstationären Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Zudem haben sie seitdem auch die zusätzlichen Leistungen für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen und Zuschüsse für neu gegründete Wohngruppen erhalten. Diese pflegebedürftigen Menschen mit der sogenannten Pflegestufe 0 sind zum 1. Januar 2017 automatisch in den neuen Pflegegrad 2 übergeleitet worden.

Die Verbesserungen durch das erste Pflegestärkungsgesetz wurden bei der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der fünf neuen Pflegegrade in Verbindung mit den neu festgesetzten Leistungsbeträgen zum 1. Januar 2017 übernommen und teilweise erneut ausgeweitet.

Stand: 7. März 2017

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