Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung
Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz). Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Liegen die Voraussetzungen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz vor und hat die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und keinen Anspruch auf Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes, hat die oder der Beschäftigte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses wird als Entgeltersatzleistung für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gewährt (§ 44a Absatz 3 SGB XI). Wenn mehrere Beschäftigte diesen Anspruch für denselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Unterstützung ist beizufügen.