Pflegevorsorgefonds

Die steigende Lebenserwartung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Abnahme der Geburtenrate der letzten Jahrzehnte stellen die Pflegeversicherung vor eine Herausforderung. Mehr Menschen werden in den kommenden Jahren pflegebedürftig, gleichzeitig werden weniger Menschen in die Pflegeversicherung einzahlen. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz ist deshalb 2015 ein Pflegevorsorgefonds bei der Bundesbank angelegt worden.

In diesem Pflegevorsorgefonds wird ein Anteil von 0,1 Prozentpunkten der Pflegeversicherungsbeiträge pro Jahr angelegt. Aktuell sind dies etwa 1,9 Milliarden Euro pro Jahr. Über einen Zeitraum von 20 Jahren soll so Geld angespart werden, um danach zu erwartende Beitragssteigerungen abzumildern.

2023 wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Mittelzuführung an den Pflegevorsorgefonds (1,7 Milliarden Euro) auf 2024 verschoben. Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 wurde u. a. eine Aussetzung des Bundeszuschusses zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) von jährlich 1 Milliarden Euro in den Jahren 2024 bis 2027 beschlossen. Gleichzeitig wurde die Zuführung von Mitteln der SPV an den Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 um jährlich 1 Milliarden Euro, von 1,7 Milliarden Euro auf 0,7 Milliarden Euro, abgesenkt. Im Jahr 2028 wird der Bundeszuschuss nach geltendem Recht (§ 61a Abs. 1 SGB XI) wieder aufgenommen.

Der Ansparzeitraum von 20 Jahren ergibt sich daraus, dass die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1967 (sogenannte Babyboomer) mit 1,24 Millionen bis 1,36 Millionen Menschen deutlich stärker besetzt sind als die davor und danach liegenden Jahrgänge. Im Jahr 2034 erreicht der erste Jahrgang das 75. Lebensjahr, nach dem die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu sein, deutlich ansteigt. Etwa 20 Jahre später rücken die erheblich schwächer besetzten Jahrgänge nach 1967 in das Pflegealter vor.

Dementsprechend ist in dem Zeitraum nach 2034 eine besonders hohe Zahl von Pflegebedürftigen zu versorgen. Mit dem Pflegevorsorgefonds sollen mögliche Beitragssteigerungen gerade in dieser Zeit abgefedert werden.

Mittelverwaltung

Die Verwaltung der Mittel ist durch das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Deutschen Bundesbank übertragen. Diese legt die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen zu marktüblichen Bedingungen unter Wahrung der gesetzlichen Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite in festverzinslichen Wertpapieren und im Umfang von bis zu 30% in Aktien an. Bei der Anlage der Mittel wirkt der Anlageausschuss mit, in dem die entsprechenden Ministerien als Mandatsgeber sowie die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie die Bundesagentur für Arbeit als beratende Mitglieder vertreten sind. Der Anlageausschuss berät Einzelfragen und kann im Rahmen der Spielräume des Versorgungsrücklagegesetzes und der Anlagerichtlinien konkretisierende Vorgaben beschließen. Beginnend ab August 2021 erfolgen die Aktieninvestitionen der Sondervermögen in zwei nachhaltige Aktienindizes; weiterhin ausgenommen sind drei Unternehmen, die über eigene Beteiligungen oder Tochterunternehmen an Kernkraftwerken (KKW) im Ausland involviert sind. Über Ausschlüsse von Unternehmen entscheidet der Anlageausschuss einzelfallbezogen. Mit der Investition in verschiedene Branchen wird eine breite Risikostreuung gewährleistet. Mit dieser nachhaltigen Anlage bleiben die Fonds nicht nur rentabel und sicher, sondern richten sich künftig auch am Pariser Klimaschutzabkommen aus.

Nachhaltigkeitskonzept

Bei der Investition der Mittel des Pflegevorsorgefonds werden Nachhaltigkeitskriterien (sog. ESG-Kriterien) berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung entwickelten Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zur Umsetzung der 17 UN-Nachhaltigkeitsziele hat der Anlageausschuss ein Nachhaltigkeitskonzept für die Aktienanlage der Sondervermögen beschlossen, welches im Einklang mit den vom Versorgungsrücklagegesetz vorgegebenen Anlagegrundsätzen Sicherheit, Liquidität und Rendite steht. Im Hinblick auf alle drei Anlagegrundsätze soll das Anlageuniversum nicht zu stark eingeschränkt und insbesondere unter Risikogesichtspunkten der Ausschluss ganzer Branchen vermieden werden. Dementsprechend beinhaltet das Konzept einen breiten ESG-Ansatz, bei dem ein Best-In-Class-Ansatz mit wenigen Ausschlusskriterien kombiniert wird. Als Ausschlusskriterien wurden festgelegt: Produktion und Handel mit verbotenen / geächteten Waffen, schwere und systematische Verstöße gegen internationale Menschenrechtsabkommen, schwere und systematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), schwere und systematische Verstöße gegen den UN Global Compact (die Prinzipien des UN Global Compacts umfassen neben den Themen Menschenrechten und ILO-Kernarbeitsnormen noch Umweltzerstörung und Korruption), Produktion von Tabakendprodukten, Betrieb von Kernkraftwerken.

Die nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Unternehmen werden mit einem Best-In-Class-Ansatz bewertet. Dabei wird die Geschäftstätigkeit der Unternehmen unter Berücksichtigung zuvor festgelegter Kriterien anhand verschiedener Indikatoren in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung untersucht und jedes Unternehmen mit einem ESG-Score versehen. Aus jeder Branche werden dann die Unternehmen mit den höchsten ESG-Scores (die "Besten" einer Branche) ausgewählt. Unter Berücksichtigung dieses Nachhaltigkeitskonzeptes erfolgen seit 2021 die Aktieninvestitionen in zwei nachhaltige Aktienindizes nach CTB-Standard.

Auf der Internetseite des BMI ist der Bericht „Klimabezogene Berichterstattung für die Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung 2023“ abrufbar.

Stand: 15. Januar 2025

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