Private Pflege-Pflichtversicherung
In der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Das heißt: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird in die soziale Pflegeversicherung einbezogen. Wer privat krankenversichert ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung.
Versicherte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, müssen deshalb entweder mit diesem oder mit einem anderen privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag über die Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Die Leistungen sind mit denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung – wie bei der privaten Krankenversicherung.
Private Pflegeversicherungen arbeiten auf Basis des sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens. Dies bedeutet, dass Alterungsrückstellungen gebildet werden müssen, um die Beitragsentwicklung im Alter zu glätten. In der privaten Pflege-Pflichtversicherung bemisst sich die Prämienhöhe nicht – wie in der sozialen Pflegeversicherung – nach dem Einkommen beziehungsweise der Leistungsfähigkeit der Versicherten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer privaten Pflege- Pflichtversicherung versichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers in der Höhe ihrer hälftigen Prämie – maximal bis zum möglichen Höchstbetrag des Arbeitgeberanteils in der sozialen Pflegeversicherung.
Berechnung der Prämienhöhe
Die Prämienkalkulation in der privaten Pflege-Pflichtversicherung richtet sich unter anderem nach dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand, also dem individuellen Versicherungsrisiko beim Eintritt in die Pflegeversicherung. Dieses Risiko ist bei einem fortgeschrittenen Eintrittsalter in der Regel höher und die Zeit, Alterungsrückstellungen zu bilden, ist kürzer; entsprechend fällt dann auch die Prämie höher aus. Der Gesetzgeber hat jedoch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung zugunsten der Versicherten allen privaten Versicherungsunternehmen in erheblichem Umfang Rahmenbedingungen für eine sozialverträgliche Prämiengestaltung vorgegeben. So dürfen die Prämien nicht nach dem Geschlecht gestaffelt, Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen und bereits pflegebedürftige Personen nicht zurückgewiesen werden. Kinder werden beitragsfrei mitversichert.
Bei der Prämienhöhe wird grundsätzlich zwischen Versicherten unterschieden, die bereits von Anfang an – also seit Einführung der privaten Pflege-Pflichtversicherung zum 1. Januar 1995 – ohne Unterbrechung privat pflegeversichert waren, und Versicherten, die erst später privat pflegeversichert wurden. Bei den von Anfang an Versicherten ist die Prämie zur privaten Pflege-Pflichtversicherung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt worden. Für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen oder mit einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen von nicht mehr als 535 Euro beziehungsweise 556 Euro bei geringfügig Beschäftigten ist eine Prämienvergünstigung vorgesehen worden, nach der für beide Ehegatten oder Lebenspartner zusammen die Höchstprämie nicht mehr als 150 Prozent des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung betragen darf. Bei den späteren Neuzugängen gilt für die Dauer von fünf Jahren keine Prämienbegrenzung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung. Somit müssen diese Versicherten – je nach Alter und Gesundheitszustand – unter Umständen erhöhte Prämien leisten. Außerdem gibt es auch keine Ehegattenermäßigung. Nach Ablauf der fünf Jahre darf die Prämie aber auch bei späteren Neuzugängen den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten.
Hinweise zum Basistarif
Personen, die im Bereich der privaten Krankenversicherung im Basistarif einen besonderen sozialen Schutz erhalten, werden im Bereich der privaten Pflege-Pflichtversicherung in die umfangreicheren Schutzbestimmungen einbezogen. So ist zum Beispiel auch ihr Beitrag von Anfang an auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Die günstigeren Bedingungen gelten unabhängig davon, ob die private Pflege-Pflichtversicherung schon seit dem 1. Januar 1995 besteht oder erst später abgeschlossen wurde.
Da die private Pflege-Pflichtversicherung gleichwertige Versicherungsleistungen wie die soziale Pflegeversicherung zu erbringen hat, gibt es hier keinen Basistarif. Aber auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung wurden ergänzend zu den Vorgaben der sozialverträglichen Durchführung der Pflegeversicherung weitere soziale Regelungen zur Begrenzung der Beiträge bei niedrigen Einkommen analog zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung geschaffen.
Versicherungswechsel
Seit dem Jahr 2009 ist es innerhalb der privaten Krankenversicherung beim Wechsel des Versicherers möglich, Alterungsrückstellungen in einem gewissen Umfang in neu abgeschlossene Verträge eines anderen Versicherers mitzunehmen. Das gilt auch für die Alterungsrückstellungen für die private Pflege-Pflichtversicherung. Dies gilt dort nicht nur für Versicherte, die ab diesem Zeitpunkt eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen (Neufälle), sondern auch für Versicherte, die zu diesem Zeitpunkt bereits pflegeversichert waren (Altfälle).