Psychotherapeutische Sprechstunde

Bevor eine weitergehende psychotherapeutische Behandlung begonnen wird, ist gemäß der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt, dass die Patientinnen und Patienten in der Regel die psychotherapeutische Sprechstunde in Anspruch nehmen.

Ausnahmen gibt es für Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung waren. Sie können ohne vorherige psychotherapeutische Sprechstunde mit probatorischen Sitzungen oder einer Akutbehandlung beginnen. Dies gilt auch, wenn ein Therapeutenwechsel während einer laufenden Therapie erfolgt. Therapeutinnen und Therapeuten, die eine Genehmigung einer Kassenärztlichen Vereinigung besitzen, sind befugt und verpflichtet, psychotherapeutische Sprechstunden anzubieten. Die psychotherapeutische Sprechstunde ermöglicht einen niedrigschwelligen Zugang der Patientin oder des Patienten zur ambulanten Versorgung. Hier soll frühzeitig festgestellt werden, ob ein Verdacht auf eine seelische Krankheit vorliegt und weitere fachliche Hilfe notwendig wird. Dabei soll auch eine Beratung, Information, Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs, eine erste Diagnosestellung und dementsprechende Behandlungsempfehlung und sofern erforderlich eine kurze psychotherapeutische Intervention erfolgen. Die psychotherapeutische Sprechstunde erfordert den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeutin oder Therapeut und der Versicherten oder dem Versicherten.

Häufigkeit und Dauer

Die psychotherapeutische Sprechstunde kann als Einzelbehandlung bei Erwachsenen in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens bis zu sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten) durchgeführt werden; bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bis zu zehnmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten). Voraussetzung für eine weitergehende Behandlung ist eine Sprechstunde von mindestens 50 Minuten Dauer.

Bei Kindern und Jugendlichen können bis zu 100 Minuten der psychotherapeutischen Sprechstunden auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder des Jugendlichen stattfinden. Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre.

Direkt im Anschluss an die Sprechstunde kann sich bei Bedarf eine Akutbehandlung mit bis zu 24 Einzelsitzungen in Einheiten von 25 Minuten anschließen. Die psychotherapeutische Akutbehandlung ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik der Patientin oder des Patienten ausgerichtet.

Terminvergabe

Versicherte können sich direkt an Therapeutinnen oder Therapeuten oder an die Terminservicestelle (TSS) der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung wenden, die unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116117 täglich rund um die Uhr telefonisch erreichbar sein müssen sowie zusätzlich auch digital über die Internetseite www.116117.de oder über die App 116117.app verfügbar sind.

Eine telefonische persönliche Erreichbarkeit zur Terminkoordination ist von allen Therapeutinnen und Therapeuten oder dem Praxispersonal unter Beachtung von berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben zu definierten und zu veröffentlichenden Zeiten zu gewährleisten. Insgesamt ist bei einem vollen Versorgungsauftrag eine telefonische persönliche Erreichbarkeit durch die Therapeutin oder den Therapeuten oder das Praxispersonal von 200 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten sicherzustellen. Entsprechend gelten 100 Minuten pro Woche bei einem hälftigen Versorgungsauftrag.

Die Therapeutinnen und Therapeuten müssen pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag in der Regel mindestens 100 Minuten und bei einem halben Versorgungsauftrag in der Regel mindestens 50 Minuten für psychotherapeutische Sprechstunden zur Verfügung stehen. Sie teilen ihre Erreichbarkeit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Information der Patientinnen und Patienten mit. Darüber hinaus sind Therapeutinnen und Therapeuten verpflichtet, freie Termine an die TSS ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zu melden.

Überweisung entfällt

Die TSS sind verpflichtet, Termine für ein Erstgespräch in einer psychotherapeutischen Sprechstunde und der sich aus der Abklärung zeitnah erforderlichen Behandlungstermine zu vermitteln. Es ist keine Überweisung erforderlich, Voraussetzung für die Vermittlung eines weiteren Behandlungstermins ist allerdings, dass eine Therapeutin oder ein Therapeut diese empfohlen hat. Die TSS müssen innerhalb von vier Wochen Termine für die psychotherapeutische Sprechstunde vermitteln. Ist eine psychotherapeutische Akutbehandlung erforderlich, darf die Wartezeit auf einen Behandlungstermin zwei Wochen nicht überschreiten.

Stand: 21. Juni 2024

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