Samenspenderregister

Mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (SaRegG) wird ein Auskunftsanspruch für Personen festgelegt, die durch Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung ab dem 1. Juli 2018 gezeugt werden.

Im beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführten Samenspenderregister werden die personenbezogenen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samenspende für die Dauer von 110 Jahren gespeichert.

Umfassende Regelungen wie die Zweckbindung der Verwendung der personenbezogenen Daten und die klar geregelten Übermittlungswege gewährleisten einen hohen Datenschutz.

Mit dem Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes am 1. Juli 2018 kann jede Person, die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein, auf Antrag Auskunft aus dem Samenspenderregister über die dort gespeicherten Daten des Samenspenders erhalten. Hat der oder die Betroffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann der Anspruch durch den gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Diesem steht aber kein eigenes Recht auf Kenntnis der zum Samenspender gespeicherten Angaben zu.

Durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen. Damit ist der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.

Stand: 23. August 2024

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