Spezialfachärztliche Versorgung

Menschen, die z. B. an seltenen Erkrankungen oder an Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen (wie z. B. Krebserkrankungen, schwere Herzinsuffizienz oder HIV/Aids) leiden, sind auf eine besonders qualifizierte medizinische Versorgung angewiesen. Die qualitativ hochwertige Diagnostik und Behandlung komplexer, häufig schwer therapierbarer Krankheitsbilder erfordern Expertise von Spezialisten bzw. spezielles medizinisches Wissen, interdisziplinäre Kooperation und oftmals besondere Ausstattungen. Zudem kann es medizinisch auch sinnvoll sein, nach Entlassung aus dem Krankenhaus eine dort stationär begonnene komplexe Behandlung ambulant – unter Wahrung der Behandlungskontinuität – weiterzuführen.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde im Jahr 2012 ein sektorenverbindender Versorgungsbereich eingeführt – die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Sie umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Dies betrifft vor allem die Behandlung von onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen, schwere Verlaufsformen von bestimmten weiteren Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen sowie hoch spezialisierte ärztliche Leistungen.

Für niedergelassene Vertragsärzte und Krankenhäuser gelten im Bereich der spezialfachärztlichen Versorgung gleiche Qualifikationsanforderungen und einheitliche Bedingungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Auftrag, in einer Richtlinie den Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung näher auszugestalten und dabei auch die notwendigen medizinisch-inhaltlichen Anforderungen persönlicher und sächlicher Art an die Leistungserbringung festzulegen. Die Anforderungen betreffen insbesondere die fachliche Qualifikation unter Berücksichtigung der Weiterbildungsordnungen, die Strukturqualität, organisatorische, bauliche, apparativ-technische und hygienische Vorgaben, Anforderungen an das interdisziplinäre Team, ggf. Vorgaben für Notfallsituationen sowie besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Alle Vertragsärzte, Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), welche die leistungs- und indikationsspezifisch vom G-BA festgelegten Anforderungen erfüllen, sind grundsätzlich zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt. Damit hat die Bundesregierung einen entschlossenen Schritt unternommen, die ambulante Versorgung von Patientinnen und Patienten in medizinisch hochspezialisierten Bereichen zu verbessern.

Stand: 2. Mai 2024

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